Ein Gesetzentwurf des Bundesrates sieht die Einrichtung von Kammern für internationale Handelssachen bei den Landgerichten, vor denen Rechtsstreitigkeiten in englischer Sprache geführt werden können, vor.
In dem Gesetzentwurf des Bundesrates (BT-Drs. 19/1717) heißt es, dass der Gerichtsstandort Deutschland darunter leide, dass im Gerichtsverfassungsgesetz immer noch nur Deutsch als Gerichtssprache bestimmt ist. Ausländische Vertragspartner und Prozessparteien schreckten davor zurück, in einer fremden, für sie nur im Wege der Übersetzung indirekt verständlichen Sprache vor einem deutschen Gericht zu verhandeln. Das habe Auswirkungen nicht nur auf die Wahl des Gerichtsstandes, sondern auch auf die Frage der Rechtswahl.
Nachteile durch Begrenzung der Gerichtssprache
Das deutsche Recht werde trotz seiner Vorzüge kaum gewählt, wenn als Gerichtsstand ein Gericht in einem anderen Staat vereinbart ist, vor dem in englischer Sprache als „lingua franca“ des internationalen Wirtschaftsverkehrs verhandelt werden kann. Die Begrenzung der Gerichtssprache auf Deutsch trage damit dazu bei, dass bedeutende wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten entweder im Ausland oder vor Schiedsgerichten ausgetragen werden – zum Nachteil des Gerichtsstandortes Deutschland und deutscher Unternehmen. Der Gerichtsstandort Deutschland werde durch die Einführung von Englisch als Gerichtssprache in hohem Maße an Attraktivität gewinnen, heißt es weiter in dem Entwurf.
(Dt. Bundestag, hib vom 19.04.2018 / Viola C. Didier)