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08.11.2018

Meldung, Steuerrecht

Jahressteuergesetz 2018: Dienstfahrräder bald steuerfrei nutzbar

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©p365.de/fotolia.com

Der geldwerte Vorteil für eine Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber muss vom Arbeitnehmer in Zukunft nicht mehr versteuert werden. Auch Jobtickets sollen wieder steuerfrei werden.

Diese Änderungen an dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (19/4455, 19/4858) sowie weitere 19 Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD beschloss der Finanzausschuss am Mittwoch in seiner Sitzung unter Leitung der Vorsitzenden Bettina Stark-Watzinger. Mehrere Anträge der Oppositionsfraktionen, unter anderem von der FDP-Fraktion zur Abschaffung des steuerlichen Solidaritätszuschlags, wurden abgelehnt. Dem Gesetzentwurf insgesamt stimmten die Koalitionsfraktionen Union und SPD zu, während AfD-Fraktion und FDP-Fraktion das Gesetz ablehnten. Linksfraktion und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich.

Änderungen bei Dienstwagen

Im Bereich Einkommensteuergesetz sieht der Gesetzentwurf auch Änderungen an den Vorschriften über die Privatnutzung von Dienstwagen vor. Bisher muss die private Nutzung eines Dienstwagens mit einem Prozent des inländischen Listenpreises für jeden Kalendermonat versteuert werden. Für E-Autos, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 angeschafft werden, sinkt dieser Wert auf 0,5. Neben der Steuerfreiheit für die Nutzung von betrieblichen Fahrrädern wurden Arbeitgeberzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte per Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen in Zukunft steuerfrei gestellt. Die Änderungen sollen zu Beginn nächsten Jahres in Kraft treten. Allerdings werden die künftig steuerfreien Leistungen für Job-Tickets auf die Entfernungspauschale angerechnet, um eine „systemwidrige Überbegünstigung“ gegenüber Arbeitnehmern, die diese Aufwendungen selbst aus ihrem versteuerten Einkommen bezahlen, zu verhindern.

Kampf gegen Umsatzsteuerbetrug im Online-Handel

Mit dem Gesetzentwurf soll zudem die im Internet relativ einfache Möglichkeit zum Umsatzsteuerbetrug unterbunden werden. Für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes wird eine Haftung eingeführt, wenn Händler für die über den Marktplatz bestellten Waren keine Umsatzsteuer abgeführt haben.

(Dt. Bundestag, hib vom 07.11.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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Owlit-Modul „Umsatzsteuerrecht (Dr. Otto Schmidt)“


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