Grenzüberschreitende Steuergestaltungen müssen ab 2020 den Behörden mitgeteilt werden. Der Finanzausschuss hat den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen (19/14685, 19/15117) beschlossen – mit 14 Änderungsanträgen.
Das Gesetz sieht eine Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungsmaßnahmen für sogenannte Intermediäre vor. Würden diese jedoch von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigter oder vereidigter Buchprüfer (Berufsgeheimnisträger) nicht entbunden, gehe die Mitteilungspflicht auf den Nutzer der Steuergestaltung selbst über, wird in dem geänderten Gesetzentwurf erläutert.
Automatischer Austausch über Steuergestaltungen geplant
Die Mitteilung soll gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern erfolgen. In einem weiteren Schritt sollen die deutschen Finanzbehörden die erlangten Informationen zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen mit Finanzbehörden der anderen Mitgliedstaaten der EU automatisch austauschen.
Verlustreduzierung bei Termingeschäften
Mit den Änderungsanträgen wurden auch andere steuerliche Sachverhalte geändert. So wurde die Verlustverrechnungsmöglichkeit bei Einkünften aus Termingeschäften und aus dem Ausfall von Kapitalanlagen im Privatvermögen beschränkt. Verluste aus Termingeschäften wie dem Verfall von Optionen können nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Erträgen aus sogenannten Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Die Verlustreduzierung ist auf 10.000 Euro begrenzt. Nicht verrechnete Verluste können allerdings auf die Folgejahre vorgetragen werden.
Eine ähnliche Regelung gibt es für Totalverluste zum Beispiel wegen der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter. Die Regelungen sollen nach Ablauf von zwei Jahren evaluiert werden, um zu verhindern, dass mit der Verlustberücksichtigung neue steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet werden können. Während die FDP-Fraktion die Begrenzung der Verlustverrechnung als falsch bezeichnete, wäre es der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen lieber gewesen, wenn es bei der Ursprungsfassung geblieben wäre. Denn zunächst hatte die Regierung der Verlustverrechnung in diesen Fällen einen Riegel vorschieben wollen.
Umsatzgrenze bei der Istversteuerung
Außerdem wurde beschlossen, die Umsatzgrenze für die Beantragung der Inanspruchnahme der sogenannten Istversteuerung bei der Umsatzsteuer von 500.000 auf 600.000 Euro anzuheben.
(Dt. Bundestag, hib vom 11.12.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)