Die Bundesregierung will Daten von multinational tätigen Unternehmen mit anderen Staaten austauschen, um der Ausnutzung unterschiedlicher Steuersätze entgegenzuwirken. Diesem Ziel dient ein neuer von der Regierung eingebrachte Gesetzentwurf (18/8841).
Die Bundesregierung erläutert, dass multinational tätige Unternehmen im Vergleich zu national tätigen Unternehmen die unterschiedlichen Steuersysteme der Staaten ausnutzen, um Einkünfte in den Staaten nachzuweisen, die besonders günstige Besteuerungskonditionen bieten würden. „Das schafft die Möglichkeit für multinationale Unternehmen, ihre Steuerlast durch günstige Steuergestaltungen erheblich zu reduzieren“, stellt die Bundesregierung fest. Außerdem werde die Wettbewerbsfähigkeit von nur lokal agierenden Unternehmen beeinträchtigt.
Verrechnungspreise unter der Lupe
„Auf der Grundlage dieser Vereinbarung sollen zukünftig länderbezogene Berichte (‚Country-by-Country Reports‘) zwischen den Steuerbehörden der Vertragsstaaten ausgetauscht werden“, heißt es in dem Gesetzentwurf weiter. Ein solcher Austausch zwischen zwei Vertragsstaaten beginne aber erst dann, wenn beide Vertragsstaaten alle Voraussetzungen erfüllt und zugesichert hätten, die jeweiligen Anforderungen an den Datenschutz zu beachten. Durch die Abgabe der länderbezogenen Berichte und durch den Austausch zwischen den Staaten würden die betroffenen Steuerverwaltungen Informationen über die globale Aufteilung der Erträge und die entrichteten Steuern sowie über weitere Indikatoren der Wirtschaftstätigkeiten der größten international tätigen Unternehmen erhalten. „Dadurch können steuerrelevante Risiken, insbesondere im Bereich der Verrechnungspreise, besser abgeschätzt werden“, heißt es im Entwurf.
Austausch zwischen Behörden unter Beachtung des Datenschutzes
Die Bundesrepublik Deutschland werde zukünftig nicht nur die länderbezogenen Berichte deutscher Konzerne erhalten und auch ins Ausland weitergeben, sondern Deutschland werde auch die länderbezogenen Berichte von großen ausländischen Konzernen erhalten, die im Inland durch Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten tätig seien. Der Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden solle unter voller Berücksichtigung umfangreicher datenschutzrechtlicher Vorgaben automatisch erfolgen. Die Daten würden nur den Steuerbehörden des jeweiligen Landes übermittelt und nicht veröffentlicht, wird versichert.
(Deutscher Bundestag, hib vom 21.06.2016/ Viola C. Didier)