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31.12.2020

Meldung, Wirtschaftsrecht

Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität kommt

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©sdecoret/fotolia.com

Das Bundeskabinett hat den vom Bundesministerium der Finanzen und vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG) beschlossen.

Das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) setzt die zentralen Elemente des Aktionsplans zur Stärkung der Bilanzkontrolle und Finanzmarktaufsicht um. Wichtige Punkte des Gesetzentwurfs sind unter anderem:

Verschärfung des Bilanzkontrollverfahrens – mehr Finanzmarktintegrität

Das zweistufige, auf konsensuale Mitwirkung der geprüften Unternehmen ausgerichtete Bilanzkontrollverfahren erfährt eine grundlegende Reform. Es wird künftig stärker staatlich-hoheitlich geprägt sein. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) soll mehr Kompetenzen und Durchgriffsrechte gegenüber Unternehmen erhalten, u. a. Durchsuchungs- und Beschlagnahmerechte. Für Anlass- und Verdachtsprüfungen soll die BaFin künftig unmittelbar zuständig sein. Zudem soll sie im Rahmen der Bilanzkontrolle Auskunftsrechte gegen Dritte, die Möglichkeit forensischer Prüfungen sowie das Recht erhalten, die Öffentlichkeit früher als bisher über ihr Vorgehen bei der Bilanzkontrolle zu informieren.

Eine privatrechtlich organisierte Prüfstelle für Rechnungslegung ist künftig nur für Stichprobenprüfungen von Verstößen gegen Rechnungslegungsvorschriften zuständig. Die Kompetenzverteilung zwischen der Prüfstelle und der BaFin erfährt eine Neujustierung: die Prüfstelle unterliegt umfangreichen Berichts- und Auskunftspflichten gegenüber der BaFin.

Damit der für die Aufklärung mutmaßlicher Rechnungslegungsverstöße erforderliche Informationsaustausch zwischen den beteiligten Behörden und Ministerien sichergestellt wird, werden Verschwiegenheitspflichten in dem erforderlichen Maße aufgehoben. Eine Neuordnung steht auch bei der Finanzierung des Bilanzkontrollverfahrens an. Stichprobenprüfungen sind wie bislang über Umlage zu finanzieren. Verdachts- bzw. Anlassprüfungen der BaFin finanzieren die betroffenen Unternehmen selbst.

Strengere Regeln für die Abschlussprüfung

Die Unabhängigkeit der AbschlussprüferInnen vom geprüften Unternehmen soll gestärkt werden. Auch für Kapitalmarktunternehmen soll fortan eine verpflichtende externe Prüferrotation nach zehn Jahren gelten. Eine wesentliche Ausweitung der Pflicht zur Trennung von Prüfung und Beratung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse ist vorgesehen. Konkret heißt das, dass künftig für dasselbe Unternehmen neben der Prüfung Steuerberatungs- und Bewertungsleistungen nicht mehr erbracht werden dürfen.

Verschärfung des Bilanzstraf- und Bilanzordnungswidrigkeitenrechts

Auch im Bereich des Bilanzstrafrechts und im Bereich des Bilanzordnungswidrigkeitenrechts sollen notwendige Anpassungen vorgenommen werden, um Verstöße in Zukunft strenger ahnden zu können.

Ein falscher „Bilanzeid“ der Unternehmensverantwortlichen soll künftig mit bis zu fünf Jahren (statt bisher mit bis zu drei Jahren) Freiheitsstrafe sanktioniert werden. Das gilt auch für ein inhaltlich unrichtiges Testat des Abschlussprüfers zu dem Abschluss eines Unternehmens von öffentlichem Interesse.

Im Bilanzordnungswidrigkeitenrecht sollen insbesondere die Bußgeldvorschriften für Abschlussprüfer, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, inhaltlich ausgeweitet und der Bußgeldrahmen von 50 000 Euro auf bis zu 5 Millionen Euro deutlich angehoben werden.

Reform der Corporate Governance stärkt auch Finanzmarktintegrität

Eine Ausweitung der internen Kontrollen in den Unternehmen ist vorgesehen. Der Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, erhält eine Stärkung seiner Kompetenzen und die Verpflichtung, einen Prüfungsausschuss einzurichten. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll ein unmittelbares Auskunftsrecht gegenüber denjenigen Leitern von Zentralbereichen erhalten, die die Aufgaben des Prüfungsausschusses betreffen. Börsennotierte Aktiengesellschaften trifft die Pflicht, ein angemessenes und wirksames internes Kontrollsystem sowie ein entsprechendes Risikomanagementsystem einzurichten.

Verbesserung der Qualität von Börsensegmenten und Informationsaustausch

Die Befugnisse der Börsen bei der Sanktionierung von Verstößen sollen gesetzlich flankiert werden, um Sanktionen transparenter und wirksamer zu machen. Dazu erfolgt eine Erleichterung des Ausschlusses von Emittenten aus den Qualitätssegmenten der Börse bei Verstößen. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, getroffene Sanktionsmaßnahmen durch die Börse zu veröffentlichen (sog. Naming and Shaming). Darüber hinaus soll eine Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen der BaFin und den Börsenaufsichtsbehörden erfolgen.

Erweiterte Befugnisse für die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen soll zukünftig in bestimmten Fällen einige steuerliche Grunddaten automatisiert abrufen können. Zudem soll die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen künftig in geeigneten Fällen elektronisch von Gerichten, Behörden und Notaren übermittelte Anzeigen über grundstücksbezogene Rechtsvorgänge und Entscheidungen erheben können.

(BMF vom 16.12.2020/Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Wirtschaftsrecht:
Owlit-Modul „Bank- und Kapitalmarktrecht (Erich Schmidt)“


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