03.01.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

Gesetz zur Neuordnung der Aufgaben der FMSA

Beitrag mit Bild

Durch das FMSANeuOG wird die nationale Abwicklungsbehörde in die BaFin überführt und deren Umlagefinanzierung neu geregelt.

Mit dem Gesetz zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA-Neuordnungsgesetz – FMSANeuOG) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3171) werden die Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) neu geordnet.

Die Nationale Abwicklungsbehörde (NAB) wird als operativ eigenständige Einheit in die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eingegliedert. Die Restaufgaben der FMSA im Zusammenhang mit der Verwaltung und Abwicklung des Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMS) werden aus Effizienzgesichtspunkten in die Bundesrepublik Deutschland-Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) überführt. Die Aufgaben der FMSA werden auf diese Weise in Strukturen größerer Einheiten überführt. Darüber hinaus sieht das Gesetz weitere, nicht unmittelbar mit der Neuordnung der Aufgaben der FMSA im Zusammenhang stehende Änderungen in anderen Gesetzen vor.

Das Gesetz zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung finden Sie hier.

(BMF, PM vom 28.12.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

Grundsteuer


15.04.2026

Grundsteuer: Tatsächliche Fläche zählt

Bei der Grundsteuer zählt die wirkliche Fläche, nicht automatisch die amtlich mitgeteilte Grundstücksgröße, so das Niedersächsische Finanzgericht.

weiterlesen
Grundsteuer: Tatsächliche Fläche zählt

Meldung

©Andrey Popov/fotolia.com


15.04.2026

AGG-Reform geplant: Mehr Schutz vor Diskriminierung

Der Gesetzentwurf zur Änderung des AGG soll den Diskriminierungsschutz durch längere Fristen und erweiterte Benachteiligungsverbote verbessern.

weiterlesen
AGG-Reform geplant: Mehr Schutz vor Diskriminierung

Steuerboard

Gerd Seeliger


14.04.2026

Grunderwerbsteuer: Frist versäumt, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die Grunderwerbsteuerbelastung von Rechtsvorgängen mit Grundstücken lassen sich unter den Voraussetzungen des § 16 GrEStG rückgängig machen. Was aber, wenn die zweiwöchige Anzeigefrist des ursprünglichen Rechtsvorgangs beim Finanzamt weder vom Notar (§ 18GrEStG) noch von dem Steuerpflichtigen gem. § 19 GrEStG eingehalten wurde?

weiterlesen
Grunderwerbsteuer: Frist versäumt, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht