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23.06.2016

Meldung, Steuerrecht

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens kommt

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Freie Fahrt für Vereinfachungen: Den von Bund und Ländern mit großem Engagement unter Beteiligung vieler Verbände und Kammern entwickelten Maßnahmen zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens steht nichts mehr im Wege.

Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens zugestimmt. Die geplanten Maßnahmen können nun auf der Basis der neuen gesetzlichen Grundlagen organisatorisch und automationstechnisch umgesetzt werden. Das Gesetz soll am 1. Januar 2017 in Kraft treten.

Wichtige Aspekte des Gesetzes sind die sachgerechte Weiterentwicklung des steuerlichen Untersuchungsgrundsatzes, die Schaffung gesetzlicher Rahmenbedingungen für eine „vollautomatische“ Bearbeitung von Steuererklärungen, Vereinfachungen bei der Steuererklärung, Neuregelungen zu den Steuererklärungsfristen und dem Verspätungszuschlag sowie die elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Datenabruf und die Schaffung einer Änderungsmöglichkeit von Steuerbescheiden bei Rechen- und Schreibfehlern des Steuerpflichtigen im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung.

Weiterentwicklung des Untersuchungsgrundsatzes

Die Finanzverwaltung muss bei der Überprüfung der Angaben der Steuerpflichtigen und anderer ihr vorliegender Daten auch in Zukunft die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Im neugefassten § 88 der Abgabenordnung wird nun aber klargestellt, dass die Finanzbehörden bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen auch Wirtschaftlichkeits- und Zweckmäßigkeitsaspekte berücksichtigen dürfen.

„Vollautomatische“ Bearbeitung von Steuererklärungen

Die Abgabenordnung enthält nun gesetzliche Regelungen zu vollständig automationsgestützt erlassenen Steuerbescheiden. Eine „vollautomatische“ Bearbeitung einer Steuererklärung setzt zum einen den Einsatz eines geeigneten Risikomanagementsystems voraus (siehe dazu § 88 Abs. 5 der Abgabenordnung) und darf zum anderen auch nur erfolgen, wenn kein Anlass für eine individuelle Prüfung durch einen Amtsträger besteht.

Bekanntgabe von Steuerbescheiden mittels Datenabruf (Download)

Der neue § 122a der Abgabenordnung enthält Regelungen zur elektronischen Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten, also insbesondere von Steuerbescheiden, durch Bereitstellung zum Datenabruf. Diese Form der Bekanntgabe setzt die vorherige Zustimmung des Steuerpflichtigen oder seines Vertreters voraus. Die Zustimmung kann jederzeit, allerdings nur mit Wirkung für die Zukunft, widerrufen werden. Die zum Datenabruf befugte Person wird per E-Mail eine Benachrichtigung erhalten, sobald ein Verwaltungsakt zum Datenabruf bereitgestellt wurde. Der Verwaltungsakt gilt dann am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung als bekannt gegeben. Das bedeutet insbesondere, dass ab diesem Zeitpunkt die einmonatige Einspruchsfrist und ggf. die einmonatige Zahlungsfrist zu laufen beginnen.

Neue Änderungsmöglichkeit bei Rechen- und Schreibfehlern

Durch den neuen § 173a der Abgabenordnung wird eine langjährige Diskussion im Interesse der Steuerpflichtigen zum Abschluss gebracht. Nach dieser Vorschrift wird die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden vorgeschrieben, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde rechtserhebliche Tatsachen nicht mitgeteilt hat. Diese Vorschrift ergänzt die Korrekturmöglichkeiten der §§ 129 und 173 der Abgabenordnung.

(BMF, PM vom 17.06.2016/ Viola C. Didier)


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