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11.12.2020

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Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts: Keine Zeit zur Diskussion und viele Fragen offen

In der Vergangenheit haben einige in der Restrukturierung befindliche Unternehmen unter Geltung des englischen Scheme of Arrangement Akkordstörer wieder in die Linie gestellt. Auch in Deutschland wurde der Ruf nach entsprechenden Regeln laut. Disstressed Debt, Loan to own, Hold out Value-Investoren haben nicht nur eine Änderung der Finanzierungsstruktur, sondern auch der Verhandlungskultur bewirkt. So werden neue Instrumente gefordert, um das Verhandlungsgleichgewicht wiederherzustellen und eigensinniges Verhalten zurückzudrängen.

Nachhaltigkeitsbericht: Die Herausforderung erfolgreich meistern

RA Jörn Weitzmann
Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein (DAV)

Passt der Anzug?

Die Antwort des Gesetzgebers ist nun das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG), dessen Herzstück das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen) bildet. Mit dem StaRUG-Regierungsentwurf geht die Bundesregierung teilweise deutlich über die im März 2019 beschlossene EU-Richtlinie ((EU) 2019/1023)  hinaus. Doch zahlreiche Fragen sind offen:

  1. Welche Rechtfertigung gibt es, dass der Schuldner in einem teilkollektiven, nicht öffentlichen Verfahren die Möglichkeit hat,
  • einzelne Gläubiger zu bestimmen, die er dem Plan unterwirft,
  • ein Restrukturierungsziel selbst zu bestimmen,
  • beim Restrukturierungsgericht die Anordnung gegen einzelne Gläubiger oder Gläubigergruppen zu beantragen, Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen und
  • Verträge zu beenden,
  • innerhalb sehr kurzer Fristen mit Mehrheit über einen Restrukturierungsplan abstimmen zu lassen?
  1. Ist es gerechtfertigt, dass der Schuldner maßgebliche Vorschläge für die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten machen kann, von denen das Gericht (soweit der Schuldner die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 und 2 StaRUG erfüllt) nur abweichen kann, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich ungeeignet ist? Warum wird nicht ein wirklich unabhängiger Beauftragter durch das Restrukturierungsgericht bestellt?
  2. Ist das verfassungsgemäße Recht des Gläubigers auf den gesetzlichen Richter noch gewahrt?
  3. Ist die drohende Zahlungsunfähigkeit das richtige Einstiegskriterium? Müsste es nicht vielmehr heißen: „drohend zahlungsunfähig und nicht materiell überschuldet“? Zahlungsfähigkeit lässt sich leicht gestalten, etwa durch sofortige Realisierung der Einnahmen (Factoring), spätere Zahlung korrespondierender Aufwendungen, ungenehmigte Lieferantenkredite, Bildung von Lohn-/Zeitkonten, Unternehmensanleihen, Kreditaufnahmen, Vorkasse, Liquidität aus Rückstellungen der Pensionen.
  4. Wäre es nicht kosteneffizienter, wenn alle Beteiligten ihre Kosten sowie die Kosten der Berater selbst tragen? Gläubiger mit Kostenübernahmeerklärungen wären andernfalls privilegiert. Gläubiger, deren Beraterkosten der Schuldner übernimmt, verhandeln regelmäßig anders, als jene, die ihre Kosten selbst tragen müssen.
  5. Warum kann eine Vollstreckungssperre angeordnet werden, soweit dieses „zur Wahrung der Aussichten auf die Verwirklichung des Restrukturierungsziels“ erforderlich ist? Ist die doppelte Begünstigung des Schuldners gerechtfertigt?
  6. Wie kann ein Case Placement, Forum- bzw. Richtershopping verhindert werden?
  7. Warum wirkt das Verbot von Lösungsklauseln nicht 30 Tage vor Rechtshängigkeit zurück um einen geschützten Verhandlungsraum zu schaffen?
  8. Ist es gerechtfertigt, neue Finanzierungen anfechtungsrechtlich besser zu stellen, wenn der Kreditgeber nur an der Werthaltigkeit der Sicherungen, nicht aber an der Belastbarkeit des Sanierungskonzepts interessiert ist? Die praxiserprobten Rechtsprechungsregeln fordern ein schlüssiges, auf den Einzelfall bezogenes Sanierungskonzept, ernsthafte, begründete Aussichten auf Erfolg und das Gutachten eines unvoreingenommenen branchenkundigen Fachmanns. Warum will man darauf verzichten?


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