30.06.2021

Meldung, Wirtschaftsrecht

Gesetz für faire Verbraucherverträge kommt

Beitrag mit Bild

©MH/fotolia.com

Wenige Stunden nach dem Bundestag billigte am 25.06.2021 auch der Bundesrat ein Gesetz, das die Position von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegenüber Unternehmen verbessern soll. Das Gesetz für faire Verbraucherverträge gilt sowohl beim Vertragsschluss als auch bei den Vertragsinhalten.

Das Gesetz für faire Verbraucherverträge sieht Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch vor, um Bürgerinnen und Bürger besser vor telefonisch aufgedrängten Verträgen, überlangen Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen zu schützen. Dabei geht es zum Beispiel um Verträge mit Fitnessstudios, Online-Partnerbörsen, Gas- und Stromlieferanten oder Zeitungs-Abos.

Regeln für stillschweigende Vertragsverlängerung

Verträge müssen nach Ablauf der Mindestlaufzeit monatlich kündbar sein. Eine stillschweigende Vertragsverlängerung ist künftig nur noch dann erlaubt, wenn sie auf unbestimmte Zeit erfolgt und eine Kündigung jederzeit mit Monatsfrist möglich ist. Die Kündigungsfrist, um eine automatische Verlängerung eines befristeten Vertrags zu verhindern, wird von derzeit drei Monaten auf einen Monat verkürzt.

Der Kündigungsbutton

Verträge, die über eine Website abgeschlossen wurden, sind künftig auch online kündbar – über eine so genannte Kündigungsschaltfläche, die leicht zugänglich und gut sichtbar auf der Internetseite des Vertragspartners platziert sein muss.

Bestätigungslösung für Energielieferverträge

Das Gesetz enthält zudem weitere verbraucherschützende Maßnahmen wie die ausdrückliche Bestätigungspflicht für Energielieferverträge sowie ein Verbot benachteiligender Abtretungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen – dies ist vor allem für Verträge für Flugreisen relevant.

Gesplittetes Inkrafttreten des Gesetzes für faire Verbraucherverträge

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt zu großen Teilen im Folgequartal in Kraft. Die neuen Kündigungsregeln gelten allerdings erst nach einer mehrmonatigen Übergangsfrist, die Verpflichtung zum Kündigungsbutton zum 01.07.2022.

(Bundesrat vom 25.06.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Wirtschaftsrecht:
Owlit-Modul „Aktionsmodul Gesellschaftsrecht (Otto Schmidt)“


Weitere Meldungen


Meldung

©euthymia/fotolia.com


17.11.2025

Mietzahlungen als Spenden zulässig

Ein Spendenabzug ist auch dann zulässig, wenn der Vermieter die Miete vorfinanziert, sofern die Verträge wirksam, fremdüblich und tatsächlich umgesetzt sind.

weiterlesen
Mietzahlungen als Spenden zulässig

Rechtsboard

Saskia MacLaughlin


17.11.2025

Sozialversicherungsrecht – Drum prüfe, wer im Ausland tätig werden lasse

Im Rahmen der stetig fortschreitenden Globalisierung und dem grenzüberschreitenden Einsatz von Mitarbeitenden sollten Unternehmen zur Verhinderung finanzieller Ansprüche von Sozialversicherungsbehörden die Frage nach dem anwendbaren Sozialversicherungsrecht in jedem Einzelfall grundlegend prüfen.

weiterlesen
Sozialversicherungsrecht – Drum prüfe, wer im Ausland tätig werden lasse

Meldung

©Zerbor /fotolia.com


17.11.2025

Mindestlohn: Keine Erfüllung durch Firmenwagen

Das BSG hat entschieden, dass die Überlassung eines Firmenwagens den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht ersetzt.

weiterlesen
Mindestlohn: Keine Erfüllung durch Firmenwagen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank