Das ESUG hat eine Schnittstelle für korporative Eingriffe geschaffen, wonach der Insolvenzplan die Rechte der Anteilsinhaber einbeziehen kann. Umstritten ist jedoch, wie weit dieser Eingriff reicht.
Das Ziel des Insolvenzverfahrens ist die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger. Dazu ist es in vielen Fällen nützlich, das Unternehmen des Insolvenzschuldners saniert fortzuführen. Der Insolvenzplan kann daher Regelungen zum „Erhalt des Unternehmens“ treffen (§ 1 Abs. 1 InsO ). Die InsO verweist auf die gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit, die ihrerseits unter den Bedingungen des Planverfahrens zu bestimmen ist. Der Fachbeitrag zu den gesellschaftsrechtlich zulässige Regelungen im Insolvenzplan von Prof. Dr. Ulrich Noack und Tobias Schneiders zeigt, dass insoweit eine weite Gestaltungsfreiheit eröffnet ist. Sie finden den Beitrag in DER BETRIEB vom 15.07.2016, Heft 28, Seite 1619 – 1624 sowie online unter Dokumentennummer DB1207941.