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10.05.2019

Meldung, Wirtschaftsrecht

Gesellschaftsrecht: Zur Nichteignung als Geschäftsführer

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Ein EU-weites Verfahren über den Informationsaustausch hinsichtlich der Nichteignung (Inhabilität) von Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften kann sich aus Sicht der Bundesregierung positiv auf den Schutz des Rechtsverkehrs auswirken, da es der präventiven Missbrauchskontrolle dient. Das schreibt die Bundesregierung in der Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP.

Hintergrund der Anfrage war, dass der EU-Gesellschaftsrechtspakt eine Vereinfachung von GmbH-Gründungen mittels eines Online-Eintragungsverfahrens vorsieht. Der entsprechende Richtlinienentwurf (COM(2018) 239 final) sehe eine Registervernetzung dahingehend vor, dass die zuständigen Stellen aller EU-Mitgliedstaaten Informationen über Personen einsehen können, die von einem anderen Mitgliedstaat in einem Register als ungeeignet für die Geschäftsführerstellung geführt werden.

„Disqualified Company Directors Register“

Auf dieser Grundlage sollen diese ebenfalls eine Person für ungeeignet erklären können. Die Richtlinie orientiere sich dabei an dem Vorbild des britischen „Disqualified Company Directors Register“, in das Personen eingetragen werden, die durch gerichtlichen Beschluss für einen bestimmten Zeitraum für ungeeignet erklärt worden sind, Geschäftsführer einer haftungsbeschränkten Kapitalgesellschaft zu sein. In dem Register werden die Personen mit Namen, Adresse, Geburtsdatum, Nationalität, Grund der Nichteignung und Name der dazu relevanten Gesellschaften sowie Anfangs- und Endzeitpunkt des Disqualifikationszeitraums geführt.

Weitere Prüfungen notwendig

Die konkrete Ausgestaltung des Verfahrens sei noch nicht abschließend geprüft worden, schreibt die Bundesregierung weiter. Dies betrifft insbesondere auch die Frage, ob überhaupt ein eigenes Inhabilitätsregister, zu dessen Einrichtung die Mitgliedstaaten übrigens nicht verpflichtet sind, geschaffen werden soll. Die Bundesregierung werde diese Themen im Zuge der Umsetzung der noch nicht verabschiedeten Richtlinie prüfen. Konkrete Angaben über die Anzahl der EU-Mitgliedstaaten, die ein Inhabilitätsregister führen, lägen der Bundesregierung nicht vor. Sie habe auch keine Kenntnis darüber, ob und welche EU-Mitgliedstaaten im Zuge der Richtlinienumsetzung die Einrichtung eines eigenen Inhabilitätsregisters beabsichtigen.

(Dt. Bundestag, hib vom 09.05.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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Owlit-Modul „Insolvenz- und Sanierungsrecht (RWS Verlag)“


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