• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Gesellschafterwechsel und deren Auswirkungen auf Fehlbeträge

13.08.2021

Meldung, Steuerrecht

Gesellschafterwechsel und deren Auswirkungen auf Fehlbeträge

Ein neuer Ländererlass beschäftigt sich mit dem Gesellschafterwechsel in doppelt- und mehrstöckigen Personengesellschaftsstrukturen und dessen Auswirkungen auf Fehlbeträge nach § 10a GewStG.

Beitrag mit Bild

©Christian Horz/123rf.com

Der BFH hat mit Urteil vom 24.04.2014 entschieden, dass im Fall der Einbringung des Betriebs einer Kommanditgesellschaft (Obergesellschaft) in eine atypisch stille Gesellschaft (Untergesellschaft) eine doppelstöckige Mitunternehmerschaft entsteht, ohne hierbei ausdrücklich zur Frage des möglichen Vorliegens zweier – getrennt voneinander bestehender – Gewerbebetriebe Stellung zu nehmen (hierzu nachgehend bejahend BFH vom 08.12.2016).

Unternehmeridentität bei Gesellschafterwechsel

Darüber hinaus hatte der BFH seinerzeit auch zur Unternehmeridentität Stellung genommen. Er hat in diesem Zusammenhang zur Frage, ob und inwieweit gewerbesteuerliche Fehlbeträge nach § 10a GewStG, die bis zur Begründung der atypisch stillen Beteiligung am Betrieb der Obergesellschaft entstanden sind, auf Ebene der Untergesellschaft für eine Verrechnung zur Verfügung stehen, auf eine mittelbare Gesellschafterstellung der Gesellschafter der Obergesellschaft an der Untergesellschaft abgestellt.

Das regeln die Erlasse der Länder über die Handhabe der Fehlbeträge

Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des Urteils zur mittelbaren Gesellschafterstellung über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden (FinMin Baden-Württemberg, Erlass [gleich lautender Ländererlass] FM3-G-1427-1 / 30 vom 11.08.2021). An der bisherigen Verwaltungsauffassung, nach der es zur Frage des Vorliegens der Unternehmeridentität stets und ausschließlich auf eine unmittelbare Gesellschafterstellung ankommt, wird uneingeschränkt festgehalten.

Im Fall der Begründung einer atypisch stillen Beteiligung am Handelsgewerbe einer Personengesellschaft sowie auch in anderen Fällen der Einbringung des Betriebs einer Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaft (doppelt- und mehrstöckige Personengesellschaftsstrukturen) gilt somit Folgendes:

Voraussetzungen der Kürzung des Gewerbeertrags

Die Kürzung des Gewerbeertrags um gewerbesteuerliche Fehlbeträge nach § 10a GewStG setzt sowohl Unternehmensidentität als auch Unternehmeridentität voraus. Dies gilt auch bei der Nutzung von Fehlbeträgen einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft). Damit gelten die allgemeinen Grundsätze von R 10a.2 (Unternehmensidentität) und R 10a.3 (Unternehmeridentität) GewStR auch bei Mitunternehmerschaften. Träger des Verlustabzugs sind nach R 10a.3 Abs. 3 Satz 1 GewStR die jeweiligen Gesellschafter (Mitunternehmer) der Personengesellschaft. Bei der Beteiligung einer Obergesellschaft an einer Untergesellschaft sind nicht die Gesellschafter der Obergesellschaft, sondern ist die Obergesellschaft Gesellschafterin und damit Träger des Verlustabzugs der Untergesellschaft.

Dies hat zur Folge, dass ein Wechsel im Gesellschafterbestand der Obergesellschaft keinen Einfluss auf Fehlbeträge bei der Untergesellschaft hat, da die Unternehmeridentität bezüglich der Untergesellschaft letztlich unberührt bleibt (vgl. R 10a.3 Abs. 3 Satz 9 Nr. 8 Sätze 1 und 2 GewStR).

Wann Fehlbeträge nicht zur Verrechnung stehen

Für Fälle, wie sie dem BFH mit Urteil vom 24.04.2014 zugrunde lagen, folgt daraus, dass gewerbesteuerliche Fehlbeträge der Obergesellschaft, die bis zur Begründung der atypisch stillen Gesellschaft (Untergesellschaft) entstanden sind, auf Ebene der Untergesellschaft mangels Unternehmeridentität nicht zur Verrechnung zur Verfügung stehen. Träger der fraglichen Fehlbeträge sind weiterhin die Mitunternehmer der Obergesellschaft (Unternehmeridentität). Diese sind aber nicht Mitunternehmer der Untergesellschaft, denn Mitunternehmer der Untergesellschaft ist allein die Obergesellschaft selbst.


FinMin Baden-Württemberg vom 11.08.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©stadtratte/fotolia.com


03.09.2025

Erbschaft- und Schenkungsteuer 2024 um 12,3 % gestiegen

Im Jahr 2024 erreichte die Erbschaft- und Schenkungsteuer in Deutschland mit 13,3 Milliarden Euro einen neuen Höchstwert.

weiterlesen
Erbschaft- und Schenkungsteuer 2024 um 12,3 % gestiegen

Meldung

©kamasigns/fotolia.com


03.09.2025

Streikteilnahme: Sonderzahlung gekürzt

Streikt ein Arbeitnehmer, darf der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld anteilig kürzen – sofern eine allgemeine Kürzungsregelung für Fehlzeiten besteht.

weiterlesen
Streikteilnahme: Sonderzahlung gekürzt

Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com


02.09.2025

Trotz Krise: Beschäftige halten Arbeitsplatz für sicher

Ein Großteil der Beschäftigten sieht die allgemeine Arbeitsmarktlage kritisch, bleibt aber überraschend optimistisch, was den eigenen Arbeitsplatz betrifft.

weiterlesen
Trotz Krise: Beschäftige halten Arbeitsplatz für sicher

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank