• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Geschenke an Geschäftsfreunde: Das sollten Sie wissen

05.09.2017

Meldung, Steuerrecht

Geschenke an Geschäftsfreunde: Das sollten Sie wissen

Beitrag mit Bild

©kerkezz/fotolia.com

Der BFH hat kürzlich die Steuerregeln für Geschäftsgeschenke verschärft. Danach hätten viele Unternehmer ihre Geschäftsgeschenke möglicherweise nicht mehr als Betriebsausgabe abziehen können. Auf Nachfrage des BdSt gibt das Bundesfinanzministerium jetzt Entwarnung: Es bleibt bei der bisherigen Rechtslage.

Der Bundesfinanzhof hat am 30.03.2017 (IV R 13/14) entschieden, dass die für ein Geschäftsgeschenk übernommene Pauschalsteuer ein zweites Geschenk ist. Das heißt, der Wert des Geschenks nebst Steuer werden zusammengerechnet. Überschreitet die Summe dann den Betrag von 35 Euro, entfällt der Betriebsausgabenabzug. Für die Praxis hätte das Urteil fatale Folgen, denn bisher wurde die Pauschalsteuer nicht in die 35 Euro-Grenze mit eingerechnet. Die Geschenke hätten also deutlich billiger werden müssen, um noch genug Raum für die Pauschalsteuer zu lassen, die immerhin 30 Prozent beträgt.

Allein der Geschenkewert bleibt maßgeblich

Auf Nachfrage des Bundes der Steuerzahler (BdSt) gibt das Bundesfinanzministerium nun jedoch Entwarnung. Zwar wird das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht und ist damit für alle Finanzbeamten bindend, aber es soll eine Fußnote gesetzt werden. In dieser soll auf das Verwaltungsschreiben vom 19.05.2015 verwiesen werden. Das heißt, für den Betriebsausgabenabzug (35 Euro-Grenze) ist weiterhin allein der Geschenkewert maßgeblich.

Zum Hintergrund

Beim Empfänger zählen Geschenke, die die Geschäftsbeziehung fördern, zum Einkommen und sind deshalb zu versteuern. Der schenkende Unternehmer kann die Einkommensteuer für den Beschenkten aber auch pauschal übernehmen. Nach Ansicht der Rechtsprechung kann der schenkende Geschäftspartner die Aufwendungen für das Geschenk als Betriebsausgabe abziehen, wenn das Geschenk und die Steuer zusammen unter der Grenze von 35 Euro pro Jahr und Geschäftspartner bleiben. Bisher rechnete die Finanzverwaltung die übernommene Pauschalsteuer nicht in die 35-Euro-Grenze ein, was für die Unternehmer günstiger war. Nach Auskunft des BMF soll es nun bei dieser Rechtslage bleiben.

(BdSt, PM vom 29.08.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Nikola Hertel


06.12.2024

Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen – Wer trägt die Beweislast?

Darlehensvereinbarungen zwischen natürlichen und nahestehenden Personen sind immer wieder ein relevantes Thema.

weiterlesen
Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen – Wer trägt die Beweislast?

Meldung

©Bartolomiej Pietrzyk/123rf.com


06.12.2024

Zur Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach AltTZG

Aufstockungsbeträge aus der Altersteilzeit sind auch dann steuerfrei nach § 3 Nr. 28 EStG, wenn sie erst nach Beendigung der Altersteilzeit ausgezahlt werden, so der BFH.

weiterlesen
Zur Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach AltTZG

Meldung

©photo 5000/fotolia.com


06.12.2024

22 % der Arbeitszeit für Bürokratie nötig

Nach Angaben der Unternehmen entsteht der steigende Zeitaufwand vor allem durch ausufernde Berichts- und Informations-, Dokumentations- und Meldepflichten.

weiterlesen
22 % der Arbeitszeit für Bürokratie nötig

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank