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09.02.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

Geschäftsgeheimnis: Wie weit geht der presserechtliche Auskunftsanspruch?

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Geschäftsgeheimnis vs. Auskunftsanspruch: Das Oberlandesgericht Hamm tritt für den presserechtlichen Auskunftsanspruch ein.

Journalisten können von einem privaten Unternehmen der Daseinsvorsorge, das durch die öffentliche Hand beherrscht wird, Auskunft über den Abschluss und die Abwicklung von Verträgen mit Dienstleistern verlangen, um über verdeckte Wahlkampffinanzierungen zu recherchieren.

In einem vor dem  Oberlandesgericht Hamm verhandelten Streitfall verlangte ein Journalist von einem Unternehmen, welches im Bereich Trinkwasserversorgung, Energieversorgung und Abwasserentsorgung tätig ist, auf der Grundlage des nordrhein-westfälischen Landepressegesetzes Auskunft über Abschluss, Inhalt, erbrachte Leistungen und Vergütung von Verträgen, die das Unternehmen mit verschiedenen Dienstleistern abgeschlossen hat. Dabei macht er geltend, dass die Dienstleister für die Internetblogs ʺWir-in-NRW-Blogʺ und ʺpeerblogʺ tätig geworden seien.

Geschäftsgeheimnis vs. Auskunftsanspruch

Sein Auskunftsverlangen begründet der Journalist mit dem Verdacht, das Unternehmen habe die Blogs über die mit den Dienstleistern abgeschlossenen Verträge indirekt finanziell unterstützt. Er beabsichtigte zu ermitteln, ob das Unternehmen durch Scheinaufträge eine verdeckte Wahlkampffinanzierung vorgenommen hat. Das Unternehmen widersprach, Parteienwahlkampf verdeckt finanziert zu haben und umriss, in welchem Umfang die Dienstleister tätig waren. Die verlangte detaillierte Auskunft wurde unter Hinweis auf die Geschäftsgeheimnisse verweigert.

Dem Pressegesetz unterfallen auch juristische Personen des Privatrechts

Vor dem OLG Hamm war der Journalist weitgehend erfolgreich (Urteil vom 16.12.2015, Az. 11 U 5/14, nicht rechtskräftig, BGH I ZR 13/16). Das Unternehmen sei als Behörde im Sinne des nordrhein-westfälischen Landespressegesetzes zur Auskunft verpflichtet, auch wenn es als Aktiengesellschaft organisiert sei und privatrechtlich tätig werde. Dem Landespressegesetz unterfielen auch juristische Personen des Privatrechts, wenn sich die öffentliche Hand ihrer zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bediene. Das treffe auf die Beklagte zu. Sie werde von der öffentlichen Hand beherrscht und erfülle Aufgaben der Daseinsvorsorge.

Presserecherche ist hinzunehmen

Der Kläger verlange die Auskünfte, um eine öffentliche Aufgabe der Presse zu erfüllen. Er wolle sie zur Mitwirkung an der öffentlichen Meinungsbildung auswerten. Es sei hinzunehmen, wenn die Presse auf einen bloßen Verdacht hin recherchiere und auch nicht zu bewerten, ob ein öffentliches Interesse an der Auskunftserteilung bestehe. Andernfalls bestehe die Gefahr einer verbotenen Zensur. Die vom Kläger vorgetragene Verdachtsgrundlage begründe eine zulässige journalistische Recherche und gebe keinen Grund zu der Annahme, der Kläger verfolge lediglich private Interessen oder handle aus bloßer Neugier.

Informationsinteresse der Presse hat ein erhebliches Gewicht

Der Kläger verlangte zwar die Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen, weil diese auch Vertragskonditionen und Kalkulationen preisgeben solle. Insoweit überwiege aber das Interesse der Presse an einer Offenlegung gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse des Unternehmens. Bei dem Verdacht einer indirekten Parteien- oder Wahlkampffinanzierung habe das Informationsinteresse der Presse ein erhebliches Gewicht.

(OLG Hamm vom 09.02.2016/ Viola C. Didier)


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