• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Geschäftsführerhaftung bei Bestellung des Sachwalters

18.06.2018

Meldung, Steuerrecht

Geschäftsführerhaftung bei Bestellung des Sachwalters

Beitrag mit Bild

©stadtratte /fotolia.com

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Geschäftsführer grundsätzlich auch für Zeiträume der Eigenverwaltung in Haftung genommen werden können.

Die Kläger waren Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG, für die sie einen Insolvenzantrag gestellt und die Eigenverwaltung beantragt hatten. Das Insolvenzgericht bestellte zunächst einen vorläufigen Sachwalter, der die Aussichten für die Fortführung der KG prüfen sollte. Ein Verfügungsverbot oder einen Zustimmungsvorbehalt ordnete es nicht an. Später eröffnete es das Insolvenzverfahren und ordnete die Eigenverwaltung an.

Finanzamt nimmt Geschäftsführer in Haftung

Das Finanzamt nahm die Kläger für im Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordene Umsatzsteuerrückstände der KG in Höhe einer Quote von 5,88 % in Haftung. Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage machten die Kläger geltend, dass durch die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung ein geändertes Pflichtenprogramm entstanden sei und sie sich bei Zahlung der Steuern gegenüber der Gesellschaft erstattungspflichtig gemacht hätten. Ferner habe der vorläufige Sachwalter der Abführung der Umsatzsteuer mündlich widersprochen.

Kein Erfolg vor dem Finanzgericht

Die Klage hatte keinen Erfolg (FG Münster, Urteil vom 16.05.2018 –7 K 783/17). Der Senat nahm zunächst Bezug auf seinen in derselben Sache ergangenen AdV-Beschluss vom 06.02.2017 (7 V 3973/16 U), wonach die Kläger trotz Stellung des Insolvenzantrags und Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung als Geschäftsführer weiterhin zur Zahlung der Steuerrückstände unter Beachtung des Grundsatzes der anteiligen Tilgung verpflichtet gewesen seien. Eine Kollision mit der Massesicherungspflicht bestehe nicht. Diese Pflicht werde allenfalls dann verletzt, wenn die Geschäftsführer überproportionale Zahlungen auf die Umsatzsteuer geleistet hätten.

Widerspruch des Sachwalters ändert nichts an Haftung

Ergänzend führte der Senat aus, dass auch der von den Klägern behauptete mündliche Widerspruch des vorläufigen Sachwalters an der Haftung der Geschäftsführer nichts ändere. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis sei vielmehr bei den Geschäftsführern verblieben. Der Widerspruch schließe auch ein schuldhaftes Verhalten der Kläger nicht aus, weil die Zahlung von Steuerrückständen nicht dem Widerspruchsrecht eines vorläufigen Sachwalters ohne Zustimmungsvorbehalt unterliege und weil die Kläger nicht dargelegt hätten, welche Schritte sie zur Zahlung der Steuern eingeleitet haben.

(FG Münster, NL vom 15.06.2018 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Philipp Weiten / Jan-Philipp Jansen


23.02.2026

Behaltensfristen im ErbStG: Schädliche Unternehmensveräußerung durch Signing oder Closing des Anteilskaufvertrages?

Die Verschonung von Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b, 13c und § 28a ErbStG steht – je nach Art der Verschonung – unter dem Vorbehalt der Einhaltung von fünf- bzw. siebenjährigen Behaltensfristen.

weiterlesen
Behaltensfristen im ErbStG: Schädliche Unternehmensveräußerung durch Signing oder Closing des Anteilskaufvertrages?

Meldung

©Zerbor/fotolia.com


23.02.2026

Gericht untersagt falsche Zinsberechnung in Vergleichsangebot

Banken dürfen bei der Neuberechnung von Zinsen keine unzutreffenden Parameter zugrunde legen oder rechnerisch falsche Ansprüche konstruieren.

weiterlesen
Gericht untersagt falsche Zinsberechnung in Vergleichsangebot

Meldung

©VRD/fotolia.com


23.02.2026

Klarstellung zu IAS 28: Wer darf zum Fair Value bilanzieren?

Mit der Änderung reagiert das IASB auf bestehende Unsicherheiten und uneinheitliche Praxis bei der Anwendung der Fair-Value-Option nach IAS 28.

weiterlesen
Klarstellung zu IAS 28: Wer darf zum Fair Value bilanzieren?
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)