13.10.2017

Betriebswirtschaft, Meldung

Geringfügige Änderung von IFRS 9

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Der IASB hat eine geringfügige Änderung von IFRS 9 veröffentlicht (Prepayment Features with Negative Compensation – Amendments to IFRS 9). Hintergrund dieser Änderung ist die bisher strittige Regelung in IFRS 9.B4.1.11(b) zur Kategorisierung und Bewertung von Finanzinstrumenten mit symmetrischen Kündigungsklauseln.

Diese würden wegen der Kündigungsklauseln das bewertungsrelevante Zahlungsstromkriterium zwar nicht erfüllen, dürfen aber dennoch at amortised cost oder at fair value through other comprehensive income bewertet werden, sofern im Kündigungsfall die vorzeitige Zahlung neben Tilgungs- und Zinsbestandteilen nur eine angemessene „zusätzliche Entschädigung“ für die Vorfälligkeit enthält. Unklar war, ob auch solche Fälle eingeschlossen sind, in denen die kündigende Vertragspartei eine Entschädigung erhält (und nicht zahlt).

Anwendung ab 2019

Die IFRS 9-Änderung stellt nur in einer zusätzlichen Textziffer B4.1.12A (nebst Erläuterungen) klar, dass alle Instrumente mit einer Vorfälligkeitsentschädigung – egal ob der Kündigenden dieser zahlt oder erhält – identisch zu behandeln sind. Diese Änderung ist ab 01.01.2019 erstmals verpflichtend anzuwenden – also ein Jahr nach verpflichtender Erstanwendung von IFRS 9 insgesamt.

(DRSC vom 12.10.2017 / Viola C. Didier)


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