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10.03.2025

Meldung, Wirtschaftsrecht

Geringere Umweltprämie – Wer haftet bei verspäteter Lieferung?

Ein Käufer bestellte ein Elektroauto – doch es wurde nicht geliefert. Dadurch entging ihm eine höhere Umweltprämie, und er musste Zusatzkosten für ein Ersatzfahrzeug tragen. Das Amtsgericht München entschied: Der Händler muss teilweise Schadensersatz leisten.

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In einem Streitfall vor dem Amtsgericht München hatte der Kläger im Juni 2022 bei einem Autohaus im Bundesgebiet einen Hyundai Kona Elektro bestellt. Als unverbindlicher Liefertermin war das Jahr 2022 angegeben. Im Jahr 2022 bestand bei Kauf eines Elektroneufahrzeugs ein Anspruch auf Zahlung einer Umweltprämie von 6.000 Euro.

Verspätete Fahrzeuglieferung verursacht Kosten

Nachdem keine Lieferung erfolgte, setzte der Kläger dem Autohaus am 20.02.2023 eine Frist zur Lieferung bis 08.03.2023 und trat nach deren Ablauf vom Kaufvertrag zurück. Der Kläger erwarb anschließend bei einem anderen Händler das Elektroauto Volvo XC 40 Recharge und finanzierte dieses per Leasing. Ab dem 01.01.2023 belief sich die Umweltprämie nur noch auf 4.500 Euro.

Der Kläger verlangte wegen der unterbliebenen Lieferung des Hyundai Kona Elektro nunmehr von dem Autohaus die Differenz der Umweltprämie (1.500 Euro), zusätzliche Leasingkosten (2.798,40 Euro netto), sowie Bereitstellungs- (140 Euro) und Abholungskosten (284,04 Euro) für den Volvo XC 40 Recharge. Da dieses eine Zahlung unter Verweis auf die Unverbindlichkeit des Liefertermins verweigerte, erhob der Kläger Klage vor dem Amtsgericht München.

Nachfrist entscheidend für spätere Schadensersatzansprüche

Das Amtsgericht München gab der Klage mit Urteil vom 01.02.2024 (223 C 15954/23) teilweise statt und verurteilte das beklagte Autohaus zur Zahlung von 1.924,04 Euro. Die Pflicht zur Lieferung war zum Zeitpunkt des Rücktritts des Klägers fällig, da der Kläger, wie es die AGB der Beklagten vorschreiben, der Beklagten sechs Wochen nach Überschreitung des unverbindlichen Liefertermins eine Lieferfrist gesetzt hat und die Beklagte auch innerhalb dieser Frist nicht geleistet hat. Die Beklagte beruft sich pauschal auf Lieferverzögerungen und Produktionsengpässe beim Hersteller, ohne diese näher darzustellen oder zu belegen – dies genügt nicht.

Schadensersatz statt der Leistung

Als Rechtsfolge kann der Kläger Schadensersatz statt der Leistung verlangen (§ 281 BGB). In Folge der Nichtlieferung des Fahrzeugs durch die Beklagte hat sich der Kläger ein Ersatzfahrzeug angeschafft. Da zum Zeitpunkt dieser Ersatzbeschaffung die Umweltprämie nur mehr 4.500 Euro betrug, anstatt wie im Juni 2022 noch 6.000 Euro, kann der Kläger die Differenz von 1.500 Euro als Schadensersatz statt der Leistung geltend machen. Gleiches gilt für die Fahrzeugbereitstellungskosten und die Kosten der Fahrzeugabholung. Auch diese wären bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten aus dem Kaufvertrag durch die Beklagte nicht angefallen.

Die seitens des Klägers geltend gemachten höheren Leasingkosten sind seitens der Beklagten nicht zu ersetzen. Es ergibt sich aus dem Leasingvertrag, dass der Kläger beim Leasingvertrag für den Kona eine Sonderzahlung in Höhe von 6.000 Euro leisten wollte, die im Leasingantrag für den Volvo nicht aufgeführt ist. Von daher sind bereits die Konditionen der Verträge nicht vergleichbar.

Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt. In der Berufungsverhandlung schlossen die Parteien schließlich einen Vergleich über die Zahlung von 1.250 Euro.


AG München vom 10.03.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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