Das OLG Braunschweig hat sich mit der Frage der Zuständigkeit für Schadensersatzansprüche bei Aktieninvestitionen und Kapitalmarktinformationen zur Abgas-Thematik befasst und für Klarheit gesorgt.
Zur Entscheidung standen Verfahren, in welchen neben der Volkswagen AG zugleich die Porsche Automobil Holding SE verklagt war. Durch Beschlüsse vom 27.10.2017 (1 W 32/17 und 1 W 33/17) hat das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden, dass das Landgericht Stuttgart – nicht das Landgericht Braunschweig – gem. § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO für Klagen von Anlegern zuständig ist, die
- wegen des Erwerbs von Aktien der Porsche Automobil Holding SE mit Sitz in Stuttgart
- unter Berufung auf falsche, irreführende oder unterlassene Kapitalmarktinformationen im Zusammenhang mit der Abgasthematik
- Schadensersatz nicht nur von der Volkswagen AG sondern zugleich von der Porsche Automobil Holding SE begehren.
Maßgeblich sei der Sitz des Emittenten des betroffenen Wertpapiers. Diese Zuständigkeit ergebe sich insbesondere aus dem Gesetzeswortlaut, der daran anknüpfe, wessen Wertpapier Gegenstand der fehlgeschlagenen Kapitalanlage sei. Ein solches Verständnis entspreche auch dem Sinn und Zweck des § 32b ZPO. Ziel der Vorschrift sei es, Verfahren an dem Ort zu bündeln, an dem die Beweisaufnahme in der Regel am leichtesten durchgeführt werden könne. Dies sei am Sitz des die Wertpapiere ausgebenden Unternehmens. Hiervon könne nicht auf Grund von Besonderheiten des Einzelfalles abgewichen werden. Dem Gesetzgeber sei ausweislich systematischer Erwägungen und der Gesetzesbegründung zum KapMuG auch bewusst, dass im Anwendungsbereich des § 32b ZPO innerhalb eines einheitlichen Lebenssachverhaltes unterschiedliche Zuständigkeiten für Anlegerklagen entstehen könnten.
Welches Gericht ist im jeweiligen Verfahren zur Entscheidung berufen?
Soweit innerhalb einer Klage Schadensersatzansprüche wegen Investitionen in Porsche-Aktien einerseits und Aktien der Volkswagen AG mit Sitz in Wolfsburg andererseits kombiniert worden sind, ist ausgehend von diesen Grundsätzen weder das Landgericht Braunschweig noch das Landgericht Stuttgart insgesamt örtlich zuständig. Vielmehr könnte in solchen Fällen eine Trennung des Verfahrens und die Verweisung der Klage – soweit diese im Zusammenhang mit der Anlage in Porsche-Aktien steht und ein Verweisungsantrag gestellt wird – an das Landgericht Stuttgart geboten sein. Auf Grund dieser Erwägungen hat das Oberlandesgericht Braunschweig in zwei weiteren Verfahren den Antrag auf Bestimmung eines für sämtliche Ansprüche zuständigen Gerichts durch Beschlüsse vom 27.10.2017 (1 W 31/17 und 1 W 35/17) zurückgewiesen.
(OLG Braunschweig, PM vom 10.11.2017 / Viola C. Didier)