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23.02.2026

Meldung, Wirtschaftsrecht

Gericht untersagt falsche Zinsberechnung in Vergleichsangebot

Ein aktuelles Urteil sorgt für Bewegung bei langfristigen Sparverträgen. Demnach dürfen Banken ihren Kunden keine irreführenden Vergleichsangebote unterbreiten. Konkret ging es um eine fehlerhafte Zinsberechnung, die sogar zu einer angeblichen Nachzahlungspflicht der Kundin führte.

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Das Landgericht Karlsruhe hat der Volksbank pur eG mit Urteil vom 05.02.2026 (13 O 19/25 KfH) untersagt, Verbraucherinnen und Verbrauchern fehlerhaft berechnete Vergleichsangebote zu unterbreiten, wenn diese eine Neuberechnung der Verzinsung für ihren Sparvertrag verlangt haben. Die Bank hatte in einem solchen Angebot einen angeblichen Nachzahlungsanspruch der Bank gegen die Kundin errechnet. Das Gericht wertete diese Darstellung wegen unzutreffender Berechnung als irreführend.

Sparverträge im Fokus

Der Fall gehört zu inzwischen über 3.000 Sparverträgen, deren Zinsberechnung die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg überprüft hat. Betroffen sind langfristige Sparverträge von Banken und Sparkassen, bei denen die Institute die Zinsen auf Grundlage einer seit 2004 vom Bundesgerichtshof als rechtswidrig eingestuften Zinsanpassungsklausel verändert haben.

Bank darf Kunden keine Nachzahlung vorgaukeln

Die Volksbank pur hatte einer Kundin, die eine Neuberechnung ihres ZielSparplans auf Basis der BGH-Rechtsprechung verlangte, ein Vergleichsangebot unterbreitet, in dem sie zu dem Ergebnis kam, dass die Kundin rund 500 € an die Bank zahlen müsse. Grundlage dieser Berechnung war ein zu niedrig angesetzter Vertragszins sowie ein Zinsanpassungsverfahren und ein Referenzzinssatz, die nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übereinstimmten. Die Überprüfung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ergab demgegenüber einen Zinsanspruch der Kundin von rund 1.000 €. Nach der Abmahnung durch die Verbraucherzentrale verweigerte die Bank eine Unterlassungserklärung.

Vergleichsangebot enthielt unzutreffende Tatsachen

Das Landgericht bejahte den Unterlassungsanspruch und bewertete das Vorgehen der Bank als irreführende geschäftliche Handlung, die geeignet ist, Verbraucherinnen und Verbraucher zu einer Entscheidung zu veranlassen, die sie bei zutreffender Berechnung nicht getroffen hätten. Maßgeblich für die Irreführung war die Feststellung des Gerichts, dass das Vergleichsangebot unzutreffende Tatsachen enthält, indem es von einem Vertragszinssatz von 2% statt 2,5% ausgehe.

Darüber hinaus sah das Gericht Anhaltspunkte dafür, dass weitere Berechnungsangaben ebenfalls zur Täuschung geeignet gewesen sein dürften. Die Volksbank habe ihrem Vergleichsangebot einen Referenzzinssatz zugrunde gelegt, der mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht harmoniere. Diese Fragen mussten jedoch nicht abschließend entschieden werden, weil bereits der falsche Vertragszins zur Irreführung führte. Zum Zinsanpassungsverfahren, das die Volksbank anwandte, äußerte sich das Gericht dagegen nicht. Die Volksbank hatte den Vertragszins nicht, wie vom BGH gefordert, relativ zum Referenzzins angepasst, sondern einen absoluten Abstand angenommen.


Verbraucherzentrale BW vom 23.02.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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