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28.03.2025

Meldung, Wirtschaftsrecht

Gericht beanstandet Klimaversprechen „Klimaneutral bis 2050“

Klimaneutralität klingt gut – ist aber nicht gleich Klimaschutz. Der Sportartikelhersteller Adidas hat mit einem pauschalen Klimaversprechen geworben, ohne genau zu erklären, wie dieses Ziel erreicht werden soll. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat nun entschieden: Diese Art der Werbung ist irreführend und unzulässig.

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Im Juli 2024 hatte der regionale Sportartikelhersteller Adidas auf seiner Unternehmenswebseite angekündigt, bis 2050 klimaneutral sein zu wollen. Die Aussage erschien unter dem Reiter „Nachhaltigkeit“ und war Teil einer Übersicht zu langfristigen Unternehmenszielen. Zwar wurden einige Maßnahmen zur Emissionsreduzierung bis 2030 genannt, doch fehlte eine klare Erklärung, ob die Klimaneutralität durch eigene Einsparungen oder auch durch Kompensationen wie Grünstromzertifikate erreicht werden soll. Tatsächlich plant das Unternehmen, einen Teil der Emissionen über Kompensationsmaßnahmen auszugleichen. Diese Information war allerdings nur in einem verlinkten Geschäftsbericht zu finden.

Klage durch Verbraucherverband

Ein Verbraucherverband beanstandete die pauschale Werbeaussage zur Klimaneutralität als irreführend und mahnte das Unternehmen im August 2024 ab. Nachdem keine verbindliche Unterlassungserklärung abgegeben wurde, reichte der Verband Klage beim Landgericht Nürnberg-Fürth ein.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied mit Urteil vom 25.03.2025 (3 HK O 6524/24), dass die Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ unzulässig sei. Die Formulierung erwecke den falschen Eindruck, die Klimaneutralität werde allein durch eigene Maßnahmen erreicht. In Wahrheit plane das Unternehmen aber auch Kompensationen, was in der Werbung nicht offengelegt wurde.

Nach Auffassung des Gerichts gelten bei Umweltaussagen strenge Anforderungen an Klarheit und Transparenz. Da „klimaneutral“ mehrdeutig sei, hätte das Unternehmen die Bedeutung des Begriffs in der Werbung selbst erklären müssen. Hinweise im Geschäftsbericht seien dafür nicht ausreichend, da sie nicht direkt Teil der Werbung seien und aktive Recherche durch Verbraucher erfordern.

Das Gericht stellte zudem klar, dass sich die Werbeaussage nicht nur an Investoren richte. Auch Verbraucher würden durch die Darstellung auf der Unternehmenswebseite angesprochen. Die Tatsache, dass Nachhaltigkeitsinformationen nicht im Online-Shop erschienen, ändere daran nichts.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Hersteller kann Berufung einlegen. Die grundsätzliche Frage nach der Wirksamkeit der vorgesehenen Klimaschutzmaßnahmen war nicht Gegenstand des Verfahrens.


OLG Nürnberg-Fürth vom 26.03.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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