• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Geleistete Anzahlungen gehören nicht zum Verwaltungsvermögen

16.11.2020

Meldung, Steuerrecht

Geleistete Anzahlungen gehören nicht zum Verwaltungsvermögen

Beitrag mit Bild

©v.poth/fotolia.com

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass sich auf Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens geleistete Anzahlungen nicht schädlich auf die Berechnung der Verwaltungsvermögensquote auswirken.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Gesellschafter seinem Sohn im Jahr 2013 einen Teilgesellschaftsanteil schenkte. Zum Gesellschaftsvermögen gehörten unter anderem Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften. Eine dieser Gesellschaften hatte zum Bewertungsstichtag Anzahlungen in Höhe von ca. 3,8 Mio. Euro geleistet, die zum größten Teil auf einen Verwaltungsneubau entfielen.

Das Finanzamt bezog diese Anzahlungen in die Ermittlung des Verwaltungsvermögens ein und berechnete die Quote danach mit 17,76 %. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass nur auf Geld gerichtete Forderungen einzubeziehen seien, nicht jedoch geleistete Anzahlungen. Die Quote betrage daher lediglich ca. 4,5 %.

Anzahlungen sind  keine „anderen Forderungen“

Die Klage hatte Erfolg (Urteil vom 22.10.2020 – 3 K 2699/17 F). Die geleisteten Anzahlungen seien –  so der 3. Senat des Finanzgerichts Münster – nicht als schädliches Verwaltungsvermögen zu behandeln. Sie stellten keine „anderen Forderungen“ im Sinne von § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a Satz 1 ErbStG in der für 2013 gültigen Fassung dar. Hierunter fielen nur auf Geld gerichtete Forderungen, wofür der Vergleich mit den übrigen in der Norm genannten Vermögensposten (Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben und Geldforderungen), die ebenfalls auf Geld gerichtet seien, spreche.

Wille des Gesetzgebers klar

Dieses Ergebnis werde auch durch die Entstehungsgeschichte und den Zweck des Gesetzes gestützt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten insbesondere sog. „Cash-Gesellschaften“ verhindert werden, bei denen nicht begünstigte Finanzmittel auf die betriebliche Ebene einer Gesellschaft verschoben werden. Geleistete Anzahlungen verkörperten dagegen Sachleistungsansprüche und seien damit keine auf Geld gerichteten Forderungen. Dass der andere Vertragspartner die Anzahlungen im Fall der Nichterfüllung seiner vertraglichen Pflichten ggf. zurückzahlen muss, sei aufgrund des für die Schenkungsteuer maßgeblichen Stichtagsprinzips nicht zu berücksichtigen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Münster, NL vom 16.11.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Stotax First (Stollfuß Medien)“


Weitere Meldungen


Steuerboard

Jannis Lührs


23.04.2024

Steuerneutraler Roll-over: Buchwertantrag beim grenzüberschreitenden Anteilstausch

Im Rahmen von Reorganisationen und Transaktionen kommt regelmäßig im Zusammenhang mit der Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften die Vorschrift des § 21 UmwStG zur Anwendung.

weiterlesen
Steuerneutraler Roll-over: Buchwertantrag beim grenzüberschreitenden Anteilstausch

Meldung

fabrikacrimea/123rf.com


23.04.2024

Berichtigung zum Set 1 der ESRS

Die am 18.04.2024 veröffentlichte Berichtigung nimmt einzelne Anpassungen an den ESRS vor, die im Wesentlichen redaktionelle Änderungen und Korrekturen betreffen.

weiterlesen
Berichtigung zum Set 1 der ESRS

Meldung

©liudmilachernetska/123rf.com


23.04.2024

In Deutschland wird so viel gearbeitet wie noch nie

Die abhängig Beschäftigten haben im vergangenen Jahr insgesamt rund 55 Milliarden Stunden gearbeitet – 1991 waren es noch 52 Milliarden, zeigt die DIW-Studie.

weiterlesen
In Deutschland wird so viel gearbeitet wie noch nie

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank