• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Geleistete Anzahlungen gehören nicht zum Verwaltungsvermögen

16.11.2020

Meldung, Steuerrecht

Geleistete Anzahlungen gehören nicht zum Verwaltungsvermögen

Beitrag mit Bild

©v.poth/fotolia.com

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass sich auf Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens geleistete Anzahlungen nicht schädlich auf die Berechnung der Verwaltungsvermögensquote auswirken.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Gesellschafter seinem Sohn im Jahr 2013 einen Teilgesellschaftsanteil schenkte. Zum Gesellschaftsvermögen gehörten unter anderem Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften. Eine dieser Gesellschaften hatte zum Bewertungsstichtag Anzahlungen in Höhe von ca. 3,8 Mio. Euro geleistet, die zum größten Teil auf einen Verwaltungsneubau entfielen.

Das Finanzamt bezog diese Anzahlungen in die Ermittlung des Verwaltungsvermögens ein und berechnete die Quote danach mit 17,76 %. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass nur auf Geld gerichtete Forderungen einzubeziehen seien, nicht jedoch geleistete Anzahlungen. Die Quote betrage daher lediglich ca. 4,5 %.

Anzahlungen sind  keine „anderen Forderungen“

Die Klage hatte Erfolg (Urteil vom 22.10.2020 – 3 K 2699/17 F). Die geleisteten Anzahlungen seien –  so der 3. Senat des Finanzgerichts Münster – nicht als schädliches Verwaltungsvermögen zu behandeln. Sie stellten keine „anderen Forderungen“ im Sinne von § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a Satz 1 ErbStG in der für 2013 gültigen Fassung dar. Hierunter fielen nur auf Geld gerichtete Forderungen, wofür der Vergleich mit den übrigen in der Norm genannten Vermögensposten (Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben und Geldforderungen), die ebenfalls auf Geld gerichtet seien, spreche.

Wille des Gesetzgebers klar

Dieses Ergebnis werde auch durch die Entstehungsgeschichte und den Zweck des Gesetzes gestützt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten insbesondere sog. „Cash-Gesellschaften“ verhindert werden, bei denen nicht begünstigte Finanzmittel auf die betriebliche Ebene einer Gesellschaft verschoben werden. Geleistete Anzahlungen verkörperten dagegen Sachleistungsansprüche und seien damit keine auf Geld gerichteten Forderungen. Dass der andere Vertragspartner die Anzahlungen im Fall der Nichterfüllung seiner vertraglichen Pflichten ggf. zurückzahlen muss, sei aufgrund des für die Schenkungsteuer maßgeblichen Stichtagsprinzips nicht zu berücksichtigen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Münster, NL vom 16.11.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Stotax First (Stollfuß Medien)“


Weitere Meldungen


Steuerboard

Tobias Deschenhalm / Michael Grunwald


28.07.2026

Die umsatzsteuerliche Organschaft im Wandel: § 2c UStG nach dem Referentenentwurf zum JStG 2026

Die umsatzsteuerliche Organschaft zählt zu den praxisrelevantesten Instituten des Umsatzsteuerrechts. Gleichwohl ist ihre gesetzliche Ausgestaltung seit Jahren reformbedürftig.

weiterlesen
Die umsatzsteuerliche Organschaft im Wandel: § 2c UStG nach dem Referentenentwurf zum JStG 2026

Meldung

©Andrey Popov/fotolia.com


28.07.2026

Finanzinvestoren bei Wirtschaftsprüfern: WPK setzt auf Kontrolle

Finanzinvestoren dürfen Kapital geben, die fachliche Kontrolle muss jedoch bei den Wirtschaftsprüfern bleiben, erklärt die WPK.

weiterlesen
Finanzinvestoren bei Wirtschaftsprüfern: WPK setzt auf Kontrolle

Meldung

©js-photo/fotolia.com


28.07.2026

Firmenwagen: Unverzichtbar, aber im Wandel

Der Firmenwagen ist und bleibt in Deutschland als Instrument unverzichtbar, allerdings verändert sich die Art, wie er angeboten wird.

weiterlesen
Firmenwagen: Unverzichtbar, aber im Wandel
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht