• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Geleistete Anzahlungen gehören nicht zum Verwaltungsvermögen

16.11.2020

Meldung, Steuerrecht

Geleistete Anzahlungen gehören nicht zum Verwaltungsvermögen

Beitrag mit Bild

©v.poth/fotolia.com

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass sich auf Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens geleistete Anzahlungen nicht schädlich auf die Berechnung der Verwaltungsvermögensquote auswirken.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Gesellschafter seinem Sohn im Jahr 2013 einen Teilgesellschaftsanteil schenkte. Zum Gesellschaftsvermögen gehörten unter anderem Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften. Eine dieser Gesellschaften hatte zum Bewertungsstichtag Anzahlungen in Höhe von ca. 3,8 Mio. Euro geleistet, die zum größten Teil auf einen Verwaltungsneubau entfielen.

Das Finanzamt bezog diese Anzahlungen in die Ermittlung des Verwaltungsvermögens ein und berechnete die Quote danach mit 17,76 %. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass nur auf Geld gerichtete Forderungen einzubeziehen seien, nicht jedoch geleistete Anzahlungen. Die Quote betrage daher lediglich ca. 4,5 %.

Anzahlungen sind  keine „anderen Forderungen“

Die Klage hatte Erfolg (Urteil vom 22.10.2020 – 3 K 2699/17 F). Die geleisteten Anzahlungen seien –  so der 3. Senat des Finanzgerichts Münster – nicht als schädliches Verwaltungsvermögen zu behandeln. Sie stellten keine „anderen Forderungen“ im Sinne von § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a Satz 1 ErbStG in der für 2013 gültigen Fassung dar. Hierunter fielen nur auf Geld gerichtete Forderungen, wofür der Vergleich mit den übrigen in der Norm genannten Vermögensposten (Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben und Geldforderungen), die ebenfalls auf Geld gerichtet seien, spreche.

Wille des Gesetzgebers klar

Dieses Ergebnis werde auch durch die Entstehungsgeschichte und den Zweck des Gesetzes gestützt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten insbesondere sog. „Cash-Gesellschaften“ verhindert werden, bei denen nicht begünstigte Finanzmittel auf die betriebliche Ebene einer Gesellschaft verschoben werden. Geleistete Anzahlungen verkörperten dagegen Sachleistungsansprüche und seien damit keine auf Geld gerichteten Forderungen. Dass der andere Vertragspartner die Anzahlungen im Fall der Nichterfüllung seiner vertraglichen Pflichten ggf. zurückzahlen muss, sei aufgrund des für die Schenkungsteuer maßgeblichen Stichtagsprinzips nicht zu berücksichtigen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Münster, NL vom 16.11.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Stotax First (Stollfuß Medien)“


Weitere Meldungen


Steuerboard

Katrin Dorn


01.06.2026

Bundesfinanzministerium legt Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 vor

Das BMF hat nun den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 vorgelegt und damit erneut zu dem Instrument eines „Omnibusgesetzes“ gegriffen.

weiterlesen
Bundesfinanzministerium legt Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 vor

Meldung

©adrian_ilie825/fotolia.com


01.06.2026

IFRS 20: Mehr Transparenz für Strom, Gas und Wasser

IFRS 20 schafft neue Bilanzregeln für Unternehmen mit regulierten Preisen und zeitlichen Abrechnungsunterschieden.

weiterlesen
IFRS 20: Mehr Transparenz für Strom, Gas und Wasser

Meldung

©alphaspirit/fotolia.com


01.06.2026

Unternehmen bauen Maßnahmen für mehr Diversität aus

Diversität bleibt für viele deutsche Unternehmen ein fester Bestandteil moderner und zukunftsfähiger Unternehmenskultur.

weiterlesen
Unternehmen bauen Maßnahmen für mehr Diversität aus
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht