12.07.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

Geldwäscherichtlinie wird überarbeitet

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Der Vorschlag zur Änderung der 4. Geldwäscherichtlinie sieht strenge Sicherheitsvorkehrungen für Finanztransaktionen aus Hochrisikoländern und die Stärkung der Befugnisse der Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen der EU vor.

Wie im Aktionsplan zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung angekündigt hat die EU-Kommission am 5. Juli 2016 ihren Vorschlag zur Änderung der 4. Geldwäscherichtlinie vorgelegt – noch bevor die Umsetzungsfrist der Richtlinie abgelaufen ist.

Die Mitgliedstaaten sollen künftig bestimmte Daten der Register wirtschaftlicher Eigentümer über Unternehmen und unternehmensartige Trusts veröffentlichen. Wirtschaftliche Eigentümer, die eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent an bestimmten Unternehmen halten, bei denen ein Risiko besteht, dass sie zur Geldwäsche und Steuerhinterziehung genutzt werden, werden in die Register aufgenommen. Für alle anderen Unternehmen gilt weiterhin ein Schwellenwert von 25 Prozent.

Umtausch-Plattformen für virtuelle Währungen im Visier

Außerdem sollen die Register wirtschaftlicher Eigentümer verknüpft werden, um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern. Um Terrorismusfinanzierung zu verhindern, werden Umtausch-Plattformen für virtuelle Währungen und Anbieter von elektronischen Geldbörsen in den Geltungsbereich der Richtlinie künftig einbezogen. Die Kommission hat ebenfalls einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des Zugangs von Steuerbehörden zu Informationen zur Bekämpfung der Geldwäsche sowie eine Mitteilung über weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz und der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung vorgelegt.

(DAV, Europa im Überblick vom 11.7.2016/ Viola C. Didier)


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