• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Geldwäscheprävention: Hilfestellung zu Meldepflicht

14.06.2023

Meldung, Wirtschaftsrecht

Geldwäscheprävention: Hilfestellung zu Meldepflicht

Die Financial Intelligence Unit und die Finanzaufsicht BaFin haben ein Eckpunktepapier zur Bestimmung von Sachverhalten abgestimmt, die grundsätzlich nicht die Meldepflicht des § 43 Absatz 1 Geldwäschegesetz auslösen.

Beitrag mit Bild

©Eisenhans/fotolia.com

Die Financial Intelligence Unit (FIU) hat in Abstimmung mit der BaFin ein Eckpunktepapier zur Bestimmung von Sachverhalten entwickelt, die grundsätzlich keine Meldepflicht nach § 43 Absatz 1 GwG auslösen. Auch der Expertenstab der Anti Financial Crime Alliance (AFCA) war an der Erarbeitung des Papiers beteiligt. Das Eckpunktepapier (Stand: 30. Mai 2023) dient als Hilfestellung für die Verpflichteten. Das Papier ist im geschützten Bereich für die Verpflichteten auf der Website der FIU veröffentlicht.

Eckpunktepapier enthält abschließende Sachverhaltskonstellationen

Das Typologiepapier listet in Form einer Negativabgrenzung verschiedene Sachverhaltskonstellationen auf, bei denen grundsätzlich die Voraussetzungen des § 43 GwG nicht vorliegen, es sei denn, den Verpflichteten liegen andere zusätzliche Informationen vor, durch die die Meldepflicht in Bezug auf den betreffenden Sachverhalt doch ausgelöst wird.

Die in dem Papier genannten gegenwärtig abschließenden Sachverhaltskonstellationen werden gegebenenfalls nach einer späteren Evaluation dieses Papiers ergänzt.

Eckpunktepapier ist ab sofort zu berücksichtigen

Die BaFin weist die Verpflichteten unter Bezugnahme auf Kapitel 10 ihrer Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (Allgemeiner Teil) darauf hin, dass das Eckpunktepapier ab sofort bei der Abgabe von Verdachtsmeldungen zu berücksichtigen ist.

Sie weist die Verpflichteten zudem auf den nach wie vor geltenden allgemeinen Grundsatz hin, dass jeder Verpflichtete verantwortlich für die Entscheidung ist, ob ein konkreter Sachverhalt unter die Verdachtsmeldepflicht nach § 43 GwG fällt. Erstattete Verdachtsmeldungen sollen kohärent und schlüssig darlegen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen von § 43 GwG vorliegen.


BaFin vom 12.06.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

Serezniy/123rf.com


24.12.2025

Frohe Weihnachten!

Die Redaktion von DER BETRIEB wünscht Ihnen und Ihren Lieben frohe Weihnachten – eine Zeit voller Freude, Besinnlichkeit und harmonischer Stunden.

weiterlesen
Frohe Weihnachten!

Meldung

©stadtratte /fotolia.com


23.12.2025

Erste Tätigkeitsstätte bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung nach neuem Reisekostenrecht

Eine erste Tätigkeitsstätte im Sinne des Reisekostenrechts liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber dies ausdrücklich und dauerhaft so festlegt.

weiterlesen
Erste Tätigkeitsstätte bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung nach neuem Reisekostenrecht

Meldung

©ra2studio/fotolia.com


23.12.2025

FAQ-Entwurf zu Zweifelsfragen bei der TaxonomieVO

Mit dem FAQ-Entwurf liefert die EU-Kommission erste Klarstellungen zur praktischen Anwendung der TaxonomieVO und der neuen Delegierten Verordnung.

weiterlesen
FAQ-Entwurf zu Zweifelsfragen bei der TaxonomieVO

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank