• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Geldwäsche: WPK-Anordnungen zu internen Sicherungsmaßnahmen

06.10.2017

Betriebswirtschaft, Meldung

Geldwäsche: WPK-Anordnungen zu internen Sicherungsmaßnahmen

Beitrag mit Bild

©Eisenhans/fotolia.com

Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) hat ihre Anordnungen zu den internen Sicherungsmaßnahmen sowie zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten an das am 26.06.2017 in Kraft getretene, neu gefasste Geldwäschegesetz angepasst.

Die Größenmerkmale, nach denen eine Praxis von den in der Anordnung genannten internen Sicherungsmaßnahmen befreit ist beziehungsweise die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten besteht, bleiben unverändert (Tätigkeit von 10 beziehungsweise 30 Berufsträgern für die Praxis).

Materielle Änderungen gibt es in folgenden Bereichen:

  • Die Anordnung zu den internen Sicherungsmaßnahmen wurde um die Neuregelungen im Katalog des § 6 GwG ergänzt, so dass bei Nichtüberschreitung des oben genannten Größenmerkmals (10 Berufsträger) auch insoweit eine Befreiung greift.
  • Ausgenommen bleiben interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 6 GwG (Anfragen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Identität von Personen, mit denen eine Geschäftsbeziehung unterhalten wurde, sowie zur Art der Geschäftsbeziehung).
  • Hinsichtlich der Befreiung von internen Sicherungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 GwG (Schaffung von gruppenweiten Verfahren nach § 9 GwG) ist auf die Anzahl der in der Gruppe (§ 1 Abs. 16 GwG) tätigen Berufsträger abzustellen.
  • Auch für die Frage, ob für sämtliche gruppenangehörigen Einheiten ein Geldwäschebeauftragter zu bestellen ist, kommt es auf die Anzahl der in der Gruppe tätigen Berufsträger an.

(WPK vom 06.10.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©HNFOTO/fotolia.com


09.05.2025

Datenschutzverstoß im Konzern: Arbeitnehmer erhält Schadensersatz

Das BAG-Urteil zeigt: Selbst scheinbar harmlose Datenweitergaben im Konzern können DSGVO-widrig sein, wenn sie über das Vereinbarte hinausgehen.

weiterlesen
Datenschutzverstoß im Konzern: Arbeitnehmer erhält Schadensersatz

Meldung

fabrikacrimea/123rf.com


09.05.2025

Weniger Bürokratie, mehr Wirkung: EFRAG treibt VSME-Standard voran

Das VSME-Projekt zeigt, wie regulatorische Anforderungen für KMU praxistauglich gestaltet werden können – sofern Klarheit, Unterstützung und digitale Vereinfachungen Hand in Hand gehen.

weiterlesen
Weniger Bürokratie, mehr Wirkung: EFRAG treibt VSME-Standard voran

Meldung

© DOC RABE Media/fotolia.com


08.05.2025

Ingenieurähnliche Tätigkeit: Anforderungen an Freiberuflichkeit bleiben hoch

Ein Kfz-Meistertitel allein begründet keine freiberufliche ingenieurähnliche Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes, so der BFH.

weiterlesen
Ingenieurähnliche Tätigkeit: Anforderungen an Freiberuflichkeit bleiben hoch

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank