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27.01.2022

Betriebswirtschaft, Meldung

Geldwäsche Compliance: IDW Praxishinweis für den Nicht-Finanzsektor

Der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW hat den Entwurf eines IDW Praxishinweises: Ausgestaltung und Prüfung eines Compliance-Management-Systems zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Nicht-Finanzsektor gemäß IDW EPS 980 n.F. (10.2021) verabschiedet.

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©Eisenhans/fotolia.com

Das IDW hat im April 2020 ein Knowledge Paper zur Geldwäscheprävention veröffentlicht. Darin werden vor allem die aktuellen Entwicklungen bei der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dargestellt. Sowohl der deutsche als auch der europäische Gesetzgeber messen der Geldwäschebekämpfung auch im Nicht-Finanzsektor eine zunehmend wichtige Bedeutung bei. Betroffene Sektoren sind beispielsweise der Immobilien- oder Glücksspielsektor sowie Güter- und Kunsthändler.

In einem IDW Positionspapier vom 19.11.2020 zur Zukunft der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird daher auch ein verstärkter Einsatz von unabhängigen Wirtschaftsprüfern bei der Prüfung der Einhaltung von geldwäscherechtlichen Anforderungen im Nicht-Finanzsektor angeregt.

Geldwäschebekämpfung im Nicht-Finanzsektor

Mit dem Entwurf des IDW Praxishinweises greift das IDW diese Anregung auf. Es gibt Hinweise zur Ausgestaltung und freiwilligen Prüfung von Compliance-Management-Systemen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Geldwäsche-CMS) im Nicht-Finanzsektor. Er basiert bereits auf dem IDW EPS 980 n.F. (10/2021), der aktuell an neue Entwicklungen und Rahmenbedingungen bei der Organisation von Compliance-Management-Systemen und deren Prüfung angepasst wird und konkretisiert, wie diese Grundsätze auf ein Geldwäsche-CMS im Nicht-Finanzsektor angewendet werden können. Die Hinweise zu den Grundelementen eines Geldwäsche-CMS berücksichtigen dabei die Besonderheiten, die sich aus den Anforderungen des GwG im Nicht-Finanzsektor ergeben.

Eigener IDW PS für den Finanzsektor

Da für Unternehmen des Finanzsektors (insb. Kreditinstitute, Versicherungen, Investmentvermögen und Kapitalverwaltungsgesellschaften) besondere aufsichtliche Vorgaben an die Prüfung der Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen (vgl. u.a. § 29 Abs. 2 Satz 1 KWG, § 35 Abs. 5 VAG sowie § 38 Abs. 4 KAGB und entsprechende Prüfungsberichtsverordnungen), findet der IDW Praxishinweis keine Anwendung auf Unternehmen des Finanzsektors. Für die aufsichtliche Geldwäscheprüfung im Finanzsektor arbeitet der Bankenfachausschuss (BFA) bereits an einem IDW Prüfungsstandard, der diesen Besonderheiten Rechnung trägt.

Es besteht die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 31.05.2022. Den Entwurf eines IDW Praxishinweises für den Nicht-Finanzsektor finden Sie hier.


IDW vom 25.01.2022/ Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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