19.12.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Gekündigt auf der Weihnachtsfeier: Geht das?

Beitrag mit Bild

Weihnachtsfeiern sehen viele Arbeitnehmer als nettes Miteinander an. Andere wollen am liebsten nicht hingehen.

Die einen lieben sie, die anderen hassen sie: die betriebliche Weihnachtsfeier. Zwar ist die Teilnahme an einer Weihnachtsfeier freiwillig, dennoch sollten Arbeitnehmer auf ihr Verhalten achten. Denn wer sich schwer daneben benimmt, riskiert eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung.

Die Teilnahme an einer Weihnachtsfeier oder auch an einem Betriebsausflug dürfte in den allerwenigsten Fällen eine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung des Arbeitnehmers darstellen. Deshalb sind Arbeitnehmer in den meisten Fällen auch nicht verpflichtet, teilzunehmen. Das gilt auch dann, wenn die Feier während der Arbeitszeit und im Betrieb stattfindet. Wer nicht dabei sein will, muss stattdessen weiter arbeiten.

Kann einem Arbeitnehmer eine Abmahnung oder Kündigung drohen?

Auf der Weihnachtsfeier ist es für viele selbstverständlich, das eine oder andere Gläschen zu trinken. Mit dem Genuss von Alkohol sollte man aber aufpassen, denn es kann arbeitsrechtliche Folgen haben, wenn man sich auf einer Weihnachtsfeier daneben benimmt. „Der Verstoß gegen ein sozial adäquates Verhalten muss aber so erheblich sein, dass er sich auf das Arbeitsverhältnis auswirkt“, weiß der Wiesbadener Rechtsanwalt Jakob T. Lange von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Als erheblicher Verstoß wird in den meisten Fällen gelten, wenn man seinen Vorgesetzten zum Beispiel beleidigt oder Kollegen sexuell bedrängt. Die Folgen könnten eine Abmahnung oder eine Kündigung sein.

Sind Mitarbeiter auf einer Weihnachtsfeier unfallversichert?

Arbeitnehmer sind auf einer Weihnachtsfeier über die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Allerdings muss die Weihnachtsfeier einige Kriterien erfüllen: Bei der Feier muss es sich zum Beispiel um eine „betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung“ handeln. Das sind Feste, die der Arbeitgeber zum Beispiel selbst organisiert, zumindest muss er sie billigen und fördern. Außerdem müssen der Arbeitgeber oder sein Vertreter teilnehmen oder, falls ihnen unerwartet etwas dazwischen kommt, es zumindest fest vorgehabt haben. „Ganz wichtig ist, dass alle Betriebsangehörigen an dem Fest oder der Feier teilnehmen dürfen“, erklärt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher von anwaltauskunft.de.

(DAV PM vom 14.12.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©magele-picture/fotolia.com


25.06.2026

BFH zur Immobilienbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer

Bei geerbten Immobilien sind Vergleichspreise der Gutachterausschüsse meist entscheidend für die Steuerbewertung.

weiterlesen
BFH zur Immobilienbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer

Meldung

© ra2 studio / fotolia.com


25.06.2026

Klage per Word-Datei: BFH lässt Ausnahme zu

Die als Word-Dokument eingereichte Klage eines Steuerberaters kann wirksam sein, wenn das FG noch Papierakten führt, die Datei ausdruckt und den Ausdruck zur Akte nimmt.

weiterlesen
Klage per Word-Datei: BFH lässt Ausnahme zu

Interview

Benjamin Onnis / Lena Grebe


24.06.2026

Barrierefreiheit wird zur Unternehmenspflicht

Durch die Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes wird Barrierefreiheit für Unternehmen künftig mehr sein als reine Compliance.

weiterlesen
Barrierefreiheit wird zur Unternehmenspflicht
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht