• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Gehaltsverzicht während der Pandemie – wertvolle Unterstützung durch Arbeitnehmer

30.06.2020

Rechtsboard

Gehaltsverzicht während der Pandemie – wertvolle Unterstützung durch Arbeitnehmer

Die Corona Pandemie hat die ganze Welt in einen Ausnahmezustand versetzt. Die Weltwirtschaftsleistung ist regelrecht zusammengebrochen, die Arbeitslosenquote rasant angestiegen und zahlreiche Unternehmen suchen zusätzlich zu den bereits bestehenden staatlichen Hilfen nach Möglichkeiten, Kosten zu minimieren. Neben der seit Monaten im Vordergrund stehenden Konversation über Kurzarbeit und Betriebsferien macht nun die Möglichkeit eines Gehaltsverzichts Schlagzeilen.Einen solchen Verzicht haben die Piloten der deutschen Lufthansa zum wiederholten Male angeboten. Der Vereinigung Cockpit zufolge bieten mehr als 5000 aktive Piloten an, auf bis zu 45 % ihres Gehalts zu verzichten, was zu einer Kosteneinsparung von etwa 350 Millionen Euro führen würde.

Nachhaltigkeitsbericht: Die Herausforderung erfolgreich meistern

RA Dr. Hans-Hermann Aldenhoff
Partner bei Simmons & Simmons, Düsseldorf/Frankfurt/München

Rechtlich kann ein solcher Gehaltsverzicht unterschiedlich ausgestaltet werden. Das von Cockpit angebotene Model stellt einen klassischen Gehaltsverzicht da. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer auf einen Teil ihres Gehalts verzichten, der ihnen auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt wird. Jegliche Gehaltsreduktion funktioniert – mit Ausnahme der strengen Regeln unterliegenden Änderungskündigung – praktisch nur einvernehmlich. Die Bereitschaft der Piloten, als wichtigstes Kriterium, besteht. Lufthansa müsste demnach „nur noch“ schriftliche Änderungsvereinbarungen mit den Piloten abschließen, die von beiden Parteien unterzeichnet werden. Inhaltlich ist dann elementar, dass im Verzicht genau geregelt ist, auf welchen Teil des Gehalts ein Arbeitnehmer für welchen Zeitraum verzichtet. Dabei kann sowohl auf Teile des laufenden Bruttogehalts als auch auf Boni, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld verzichtet werden. Insbesondere beim Verzicht auf laufendes Gehalt muss aus der Vereinbarung eindeutig hervorgehen, für welchen Zeitraum der Verzicht erfolgt. Kollektivrechtlich stellt sich die Situation bei Lufthansa einfacher dar, als dies bei anderen Unternehmen der Fall sein wird. Mutmaßlich enthält der entsprechende Tarifvertrag eine sogenannte Öffnungsklausel, die den Gehaltsverzicht überhaupt erst möglich macht und geht es um nichts Geringeres als die Rettung des Unternehmens, was die Beteiligung des Betriebsrates und der Tarifparteien vereinfachen dürfte. Die Höhe des Verzichts ist in bisherigen Ankündigungen mit bis zu 45 % des Einkommens betitelt worden. In aller Voraussicht wird der Verzicht für das Gros der Piloten jedoch geringer ausfallen. Bei einem Angebot durch die Piloten an ihren Arbeitgeber können die Verzichte Einzelner unterschiedlich hoch ausfallen, ohne dass ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegt. Ob das Angebot der Lufthansa-Piloten auch Vorbildcharakter für andere Unternehmen haben könnte, ist fraglich, denn die Lage bei Lufthansa ist besonders prekär. Denkbar sind jedoch auch bei anderen Unternehmen Gehaltsverzichte. Arbeitnehmer profitieren insofern als dass Unternehmen vor der Insolvenz gerettet werden könnten. Solange Unternehmen jedoch keine Zusagen hinsichtlich der Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen machen, handelt es sich bei dem Gehaltsverzicht um ein Zugeständnis des Arbeitnehmers verbunden mit der bloßen Hoffnung, Arbeitsplätze zu erhalten. Andere Formen des Gehaltsverzichts sind in der Presse bislang nicht diskutiert worden und unbekannt geblieben. Eine Option ist der sogenannte Gehaltsverzicht mit Besserungsklausel. Hier verpflichtet sich der Arbeitgeber, sobald das Unternehmen bessere Zahlen schreibt, einbehaltenes Gehalt zurückzuzahlen. Vor dem Hintergrund der schwierigen Situation der Lufthansa mag eine solche Option übermäßig optimistisch anmuten, eine Alternative (auch für andere Unternehmen) stellt der Gehaltsverzicht mit Besserungsklausel aber allemal dar. In jedem Fall des Gehaltsverzichts (auch bei Lufthansa) ist die dem Gehaltsverzicht entsprechende Reduktion der Arbeitszeit zumindest eine Überlegung wert. Gerade solange der Bedarf an Arbeitsleistung gering ist, wäre dies ein Entgegenkommen von Unternehmen, das die Entscheidung der Arbeitnehmer für einen Gehaltsverzicht positiv beeinflussen könnte.


, , , , , ,

Weitere Meldungen


Meldung

©beebright/fotolia.com


07.08.2026

Drohnen-Anschläge, Sabotage und Cyberattacken: Wirtschaft warnt vor hybriden Angriffen

Hybride Angriffe entwickeln sich zu einem ernst zu nehmenden Risiko. Die große Mehrheit der Wirtschaft erwartet eine zunehmende Bedrohung.

weiterlesen
Drohnen-Anschläge, Sabotage und Cyberattacken: Wirtschaft warnt vor hybriden Angriffen

Meldung

© Bacho Foto/fotolia.com


07.08.2026

Ertragsteuerinformationsbericht: Neue Prüfpflicht ab 2026

Ab 2026 müssen Abschlussprüfer die Offenlegungspflicht zum Ertragsteuerinformationsbericht beurteilen und darüber gesondert berichten.

weiterlesen
Ertragsteuerinformationsbericht: Neue Prüfpflicht ab 2026

Steuerboard

Emanuel Benning


06.08.2026

Zinslose Darlehen als Schenkungsteuerfalle: Stichtag schlägt spätere Vertragskorrektur

Zinslose Finanzierungen gehören in Familien-, Gesellschafter- und Nachfolgekonstellationen zum Standardrepertoire. Steuerlich werden sie häufig eher als unkomplizierte Liquiditätshilfe denn als eigenständiger Zuwendungsvorgang verstanden.

weiterlesen
Zinslose Darlehen als Schenkungsteuerfalle: Stichtag schlägt spätere Vertragskorrektur
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht