27.04.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

Gebühr für Kreditkartenzahlung unzulässig?

Beitrag mit Bild

Unternehmen müssen kostenlose und gängige Bezahlmöglichkeit anbieten – „Visa Entropay“ reicht hierfür leider nicht aus.

Ein Unternehmen darf für die Zahlung per Kreditkarte oder Sofortüberweisung kein Entgelt verlangen, wenn eine kostenlose Zahlung nur mit dem in Deutschland weitgehend unbekannten Bezahlverfahren „Visa Entropay“ möglich ist. Das hat das Landgericht Berlin klargestellt.

Nach einer Klage des gegen den Reisevermittler entschieden. Das vom Unternehmen geforderte Zahlungsentgelt von bis zu fünf Prozent des Reisepreises sei außerdem überhöht.

Der in London ansässige Reisevermittler Opodo Limited hatte auf dem Internetportal opodo.de Flüge angeboten, die nur mit der virtuellen Karte „Visa Entropay“ kostenlos bezahlt werden konnten. Für andere Zahlungsarten erhob Opodo ein zusätzliches Zahlungsentgelt. Zum Beispiel erhöhte sich ein Flugpreis von 122,35 Euro um 6,90 Euro, wenn sich der Kunde für eine Zahlung mit einer Kreditkarte von Visa, Mastercard oder American Express entschied. Eine Sofortüberweisung sollte 4 Euro kosten.

„Visa Entropay“ reicht als Zahlungsoption nicht aus

Das Landgericht Berlin gab mit Urteil 15 O 557/14 vom 12.01.2016 dem klagenden Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) Recht, dass die Extra-Gebühren unzulässig sind. Seit Juni 2014 sind Anbieter gesetzlich verpflichtet, ihren Kunden eine kostenlose, zumutbare und gängige Zahlungsmöglichkeit anzubieten. Bietet ein Unternehmen mehrere Varianten an, darf es für einzelne Zahlungsarten zwar ein Entgelt verlangen. Dieses darf aber nicht höher sein als die Kosten, die dem Unternehmen durch den Einsatz des Zahlungsmittels selbst entstehen. „Visa Entropay“ reiche als einzige kostenlose Zahlungsmöglichkeit nicht aus, so die Richter, weil es in Deutschland nicht die gesetzlichen Anforderungen an ein gängiges und zumutbares Zahlungsmittel erfülle.

Unternehmen dürfen nur die eigenen Kosten weitergeben

Das geforderte Zahlungsentgelt sei außerdem unwirksam, heißt es im Urteil weiter, weil es die Kosten des Unternehmens deutlich übersteige. Der vzbv hatte geltend gemacht, dass die Kosten für eine Kreditkartenzahlung je nach Vereinbarung zwischen Karteninstitut und Unternehmen nur 0,8 bis 2,5 Prozent des Flugpreises betragen. Bei einer Probebuchung hatte Opodo dagegen ein Zahlungsentgelt von rund 5 Prozent verlangt. Vor Gericht blieb das Unternehmen den Nachweis schuldig, dass ihm so hohe Kosten durch den Kreditkarteneinsatz entstehen.

(vzbv, PM vom 20.04.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©beebright/fotolia.com


18.09.2025

Rekordschaden durch Datendiebstahl, Industriespionage und Sabotage

Russland und China gelten laut Bitkom 2025 als Hauptquellen für Cyberangriffe auf Unternehmen mit je 46 % der Nennungen.

weiterlesen
Rekordschaden durch Datendiebstahl, Industriespionage und Sabotage

Meldung

©Bounlow-pic/fotolia.com


18.09.2025

ESMA passt ESEF-Taxonomie an neue IFRS an

Die ESEF-Taxonomie wird an die aktuellen IFRS-Standards angepasst; ein Schritt, der technische, aber auch inhaltliche Auswirkungen auf die Berichterstattung hat.

weiterlesen
ESMA passt ESEF-Taxonomie an neue IFRS an

Meldung

©kamasigns/fotolia.com


17.09.2025

BaFin: Rückzahlung der Bankenabgabe

Die BaFin muss laut VG Frankfurt/M. die von 2011 bis 2014 erhobenen Bankenabgaben zurückzahlen, da der Verwendungszweck entfallen ist.

weiterlesen
BaFin: Rückzahlung der Bankenabgabe

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank