27.04.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

Gebühr für Kreditkartenzahlung unzulässig?

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Unternehmen müssen kostenlose und gängige Bezahlmöglichkeit anbieten – „Visa Entropay“ reicht hierfür leider nicht aus.

Ein Unternehmen darf für die Zahlung per Kreditkarte oder Sofortüberweisung kein Entgelt verlangen, wenn eine kostenlose Zahlung nur mit dem in Deutschland weitgehend unbekannten Bezahlverfahren „Visa Entropay“ möglich ist. Das hat das Landgericht Berlin klargestellt.

Nach einer Klage des gegen den Reisevermittler entschieden. Das vom Unternehmen geforderte Zahlungsentgelt von bis zu fünf Prozent des Reisepreises sei außerdem überhöht.

Der in London ansässige Reisevermittler Opodo Limited hatte auf dem Internetportal opodo.de Flüge angeboten, die nur mit der virtuellen Karte „Visa Entropay“ kostenlos bezahlt werden konnten. Für andere Zahlungsarten erhob Opodo ein zusätzliches Zahlungsentgelt. Zum Beispiel erhöhte sich ein Flugpreis von 122,35 Euro um 6,90 Euro, wenn sich der Kunde für eine Zahlung mit einer Kreditkarte von Visa, Mastercard oder American Express entschied. Eine Sofortüberweisung sollte 4 Euro kosten.

„Visa Entropay“ reicht als Zahlungsoption nicht aus

Das Landgericht Berlin gab mit Urteil 15 O 557/14 vom 12.01.2016 dem klagenden Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) Recht, dass die Extra-Gebühren unzulässig sind. Seit Juni 2014 sind Anbieter gesetzlich verpflichtet, ihren Kunden eine kostenlose, zumutbare und gängige Zahlungsmöglichkeit anzubieten. Bietet ein Unternehmen mehrere Varianten an, darf es für einzelne Zahlungsarten zwar ein Entgelt verlangen. Dieses darf aber nicht höher sein als die Kosten, die dem Unternehmen durch den Einsatz des Zahlungsmittels selbst entstehen. „Visa Entropay“ reiche als einzige kostenlose Zahlungsmöglichkeit nicht aus, so die Richter, weil es in Deutschland nicht die gesetzlichen Anforderungen an ein gängiges und zumutbares Zahlungsmittel erfülle.

Unternehmen dürfen nur die eigenen Kosten weitergeben

Das geforderte Zahlungsentgelt sei außerdem unwirksam, heißt es im Urteil weiter, weil es die Kosten des Unternehmens deutlich übersteige. Der vzbv hatte geltend gemacht, dass die Kosten für eine Kreditkartenzahlung je nach Vereinbarung zwischen Karteninstitut und Unternehmen nur 0,8 bis 2,5 Prozent des Flugpreises betragen. Bei einer Probebuchung hatte Opodo dagegen ein Zahlungsentgelt von rund 5 Prozent verlangt. Vor Gericht blieb das Unternehmen den Nachweis schuldig, dass ihm so hohe Kosten durch den Kreditkarteneinsatz entstehen.

(vzbv, PM vom 20.04.2016 / Viola C. Didier)


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