Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied mit Beschluss vom 28.05.2025 (12 TaBV 45/23), dass die GDL nicht nachweisen konnte, im Betrieb Rhein-Ruhr der DB Regio AG die Mehrheitsgewerkschaft zu sein. Damit bleiben ihre Tarifverträge nicht exklusiv anwendbar. Die GDL wollte feststellen lassen, dass sie zu bestimmten Stichtagen im Betrieb Rhein-Ruhr der DB Regio AG die sogenannte Mehrheitsgewerkschaft gemäß § 4a TVG war. Das hätte bedeutet, dass nur ihre Tarifverträge mit dem Arbeitgeberverband AGV MOVE gelten – nicht aber die der konkurrierenden EVG.
Gericht rügt mangelnde Mitwirkung
Der Antrag der GDL blieb erfolglos, weil sie den erforderlichen Nachweis ihrer Mitgliedermehrheit nicht erbracht hat. Zwar gilt im arbeitsgerichtlichen Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz, jedoch müssen die Parteien entscheidungsrelevante Tatsachen benennen. Die GDL verweigerte dies mit Verweis auf Geheimhaltungsinteressen.
Im Gegensatz zu Strafgerichten stehen den Arbeitsgerichten keine Ermittlungsbehörden zur Verfügung. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf war daher auf Mitwirkung angewiesen – etwa durch eine notarielle Bescheinigung der Mitgliederzahlen, wie sie § 58 Abs. 3 ArbGG vorsieht. Weder GDL noch EVG wollten die Kosten einer solchen Bescheinigung tragen. Beide Gewerkschaften argumentierten, dies verletze ihre Koalitionsfreiheit. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es hatte sogar auf neue Regelungen hingewiesen, die seit dem 01.04.2025 die Möglichkeit vertraulicher Verfahren (§ 273a ZPO) eröffnen – die GDL lehnte auch das ab.
Ausblick
Das Landesarbeitsgericht ließ die Rechtsbeschwerde zu. Eine höchstrichterliche Entscheidung könnte künftig für Klarheit im Umgang mit Mehrheitsfragen bei konkurrierenden Gewerkschaften sorgen.