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20.08.2021

Arbeitsrecht, Meldung

GDL scheitert mit Anwendung ihrer Tarifverträge

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

©Thomas Reimer/fotolia.com

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat den Antrag der Gewerkschaft Deutscher Lokführer (GDL) gegen den Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister (AGV MOVE) auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Der AGV MOVE hat sowohl mit der GDL als auch mit der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EGV) Tarifverträge abgeschlossen. Unternehmen der Bahn gehen davon aus, dass die EGV in ihren Betrieben mehr Mitglieder hat als die GDL. Sie wollen deshalb nach § 4a Tarifvertragsgesetz (TVG) nur noch die Tarifverträge der EGV anwenden. Die GDL hält § 4a TVG für nicht verfassungsgemäß. Sie wollte mit dem vorliegenden Verfahren erreichen, dass der AGV MOVE auf seine Mitgliedsunternehmen einwirkt und auf eine Anwendung ihrer Tarifverträge dringt.

Keine Eilbedürftigkeit – vorerst kein Erfolg für GDL

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat den Antrag – wie schon das Arbeitsgericht Berlin – zurückgewiesen (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.08.2021 – 14 SaGa 955/21). Es fehlt bereits an der erforderlichen Eilbedürftigkeit der Angelegenheit. Schließlich verhandelt das Arbeitsgericht Berlin bereits in einem Monat über das Thema im Hauptsacheverfahren.

Im Übrigen könne von dem AGV MOVE und seinen Mitgliedsunternehmen nicht verlangt werden, dass sie § 4a TVG allein wegen der Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit nicht anwenden. Ob diese Vorschrift unverhältnismäßig in die Grundrechte der GDL eingreift, kann nicht im einstweiligen Rechtsschutz entschieden werden.


LAG Berlin-Brandenburg vom 19.08.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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