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30.09.2021

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Garantieabsenkung trifft die betriebliche Altersversorgung

Zum 1. Januar 2022 sinkt der Höchstrechnungszins für Versicherungsverträge – der sog. Garantiezins – von 0,9 % auf 0,25 %. Mit diesem Rechnungszins ist es den Versicherern kaum oder gar nicht mehr möglich zu garantieren, dass die Versicherungsleistung mindestens der Summe der eingezahlten Beiträge entspricht. Dies hat Folgen für Versicherungsverträge in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) und zwingt Unternehmen zu reagieren.

Nachhaltigkeitsbericht: Die Herausforderung erfolgreich meistern

RA Dr. Thomas Frank
Mitglied der Praxisgruppe Pensions im Münchner Büro der internationalen Kanzlei Hogan Lovells

Subsidiärhaftung des Arbeitgebers für Versorgungsleistungen

Die bAV kann durch Beiträge finanziert werden. Dabei finden sich in der Praxis vor allem zwei Wege: die Beitragszusage mit Mindestleistung (BZML) und die beitragsorientierte Leistungszusage (BOLZ). In beiden Fällen gilt: Der Arbeitgeber ist nicht aus der Haftung raus, wenn er alle Beiträge gezahlt hat. Vielmehr muss er weiterhin für Leistungen einstehen, die ursprünglich versprochen waren. Wenn der Versicherer diese Leistungen nicht erwirtschaftet, haftet der Arbeitgeber subsidiär (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Die Frage ist also, für welche Mindestleistung der Arbeitgeber in der BZML oder der BOLZ einstehen muss.

Beitragsgarantie in der Beitragszusage mit Mindestleistung

In Niedrigzinsumfeld ist vor allem die BZML problematisch. Dabei verpflichtet sich der Arbeitgeber, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der bAV an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen. Für die BZML schreibt das Gesetz ausdrücklich vor, dass die Versorgungsleistungen sich mindestens aus der Summe der eingezahlten Beiträge ergeben müssen, allerdings abzüglich der Kosten für eine Risikoabsicherung (d.h. Invalidität oder Todesfall). Diese Beitragssumme werden Versicherer ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr garantieren. Denn zieht man bei einem Zins von 0,25 % noch die Kosten des Versicherungsvertrags ab (selbst ohne Abschluss- und Vertriebskosten), kann weniger als die Summe der Beiträge zur Auszahlung verbleiben. Einige Versicherer bieten Tarife für die Beitragszusage mit Mindestleistung daher gar nicht mehr an. Wäre die Versorgungsleistung niedriger als die Beitragssumme, müsste der Arbeitgeber die Differenz ausgleichen.

Garantien in der beitragsorientierten Leistungszusage

Schwieriger gestaltet sich die Frage nach einer Mindestleistung in der BOLZ. In einer BOLZ verpflichtet sich der Arbeitgeber, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf bAV umzuwandeln. Während in der BZML die Beiträge zunächst in einem „Topf“ gesammelt werden, werden in der BOLZ unmittelbar bei Einzahlung die Beiträge in Anwartschaften umgewandelt. Wenn der Versicherer die Leistungen aus diesen Anwartschaften nicht erwirtschaftet, haftet der Arbeitgeber. Anders als für die BZML ist aber für die BOLZ keine Mindestleistung im Gesetz geregelt. Daher stellt sich die Frage, ob es eine solche überhaupt gibt und wenn ja, wie hoch sie sein muss. In der Praxis geht man davon aus, dass es ausreicht, wenn in einer BOLZ eine Versorgungsleistung in Höhe von 80 % der gezahlten Beiträge garantiert wird. Daher müsste der Arbeitgeber nur bis zu dieser Höhe einstehen, wenn dies im Versicherungsvertrag nicht angespart werden kann. Darüber läge das Anlagerisiko beim Arbeitnehmer. Die Rechtslage ist allerdings unklar. Einige Stimmen in der Fachliteratur sehen es sogar als ausreichend an, wenn 50 % der eingezahlten Beiträge zur Auszahlung kommeen, weil dies dem Mindestschutz entspräche, der vom Europäischen Gerichtshof gefordert wurde. Andere verlangen, dass ebenso wie bei der BZML 100 % der Beiträge garantiert sein müssen, weil in der bAV nicht der Arbeitnehmer das Anlagerisiko tragen soll. Man könnte sogar in Erwägung ziehen, ob nicht sogar eine Mindestverzinsung in der BOLZ gewährleistet sein muss, denn die garantierte Beitragssumme in der BZML könnte in Indiz sein, dass der Arbeitgeber in der BOLZ gerade für eine höhere Mindestleistung einstehen müsste. Einen vollständig überzeugenden Anknüpfungspunkt für Garantie und Mindestverzinsung gibt es nicht. Denn bei Einführung der BOLZ im Gesetz wurde dies gar nicht diskutiert. In einer bestehende Zusagen im Form einer BOLZ hat der Arbeitgeber ohnehin bereits in der Vergangenheit eine Versorgungsleistung zugesagt, die typischerweise dem Garantiewert eines Versicherungsvertrags entspricht. Die arbeitsrechtliche Versorgungszusage gewährt somit Leistungen nach Maßgabe des Versicherungstarifs. Die Mindestleistung ist damit eindeutig vereinbart, so dass es müßig ist zu diskutieren, ob die BOLZ eine Garantie vorschreibt. Aufgrund der Versorgungszusage gelten die höheren Garantiezinsen aus der Vergangenheit. Kann der Versicherer diesen Garantiezins nicht erwirtschaften, greift die Subsidiärhaftung des Arbeitgebers, der für die Differenz einstehen müsste.

Anpassungsbedarf in betrieblichen Versorgungswerken

Für Neuzusagen muss in Betracht gezogen werden, dass die Beitragssumme im Versorgungsfalls möglicherweise nicht erreicht wird. Die neuen Versicherungsprodukte auf dem Markt machen eine Anpassung des bestehenden Versorgungswerks erforderlich. Dies bedeutet aber nicht nur, dass der Versicherungstarif, vielleicht sogar der Versicherer ausgetauscht werden müssen. Soweit in Zukunft keine BZML mehr vereinbart wird, sollten Unternehmen sicherstellen, dass die arbeitsrechtliche Dokumentation (Individualvereinbarungen oder Betriebsvereinbarungen) und das Informationsmaterial zur bAV angepasst werden. Will man nicht ganz von einer versicherungsförmigen bAV weg, so müssen Arbeitgeber die neuen marktüblichen Produkte für die BOLZ mit abgesenkten oder ganz ohne Garantien anbieten. Es bleibt dann zu hoffen, dass der Versicherer mehr als die Garantie erwirtschaftet und dass – im „Notfall“ – die Rechtsprechung in der BOLZ auch eine Mindestleistung unterhalb der Beitragssumme anerkennt. Die arbeitsrechtliche Zusage (z.B. Individualvereinbarung oder Betriebsvereinbarung) ist darauf zu prüfen, dass sie keine darüber hinausgehende Garantie enthält. 

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