• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Fusion von Deutscher Börse und LSE soll untersucht werden

29.09.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

Fusion von Deutscher Börse und LSE soll untersucht werden

Beitrag mit Bild

Durch den Zusammenschluss würden zwei der drei derzeit größten Handelsplätze für börsennotierte deutsche Aktien zusammengelegt. Die Kommission hat Bedenken, dass das Vorhaben bei diesen Produkten zu einem erheblichen Verlust an Wettbewerb führen könnte.

Die Europäische Kommission hat eine eingehende Untersuchung zum geplanten Zusammenschluss zwischen der Deutschen Börse AG (DB) und der London Stock Exchange Group (LSE) eingeleitet.

Anhand der EU-Fusionskontrollverordnung prüfe die Kommission, ob die Fusion den Wettbewerb in bestimmten Bereichen der Finanzmarktinfrastruktur einschränken würde. Bei dem geplanten Zusammenschluss sollen die Tätigkeiten von DB und LSE zusammengelegt werden. Durch den Zusammenschluss der Börsen Deutschlands, des Vereinigten Königreichs und Italiens sowie einiger der größten europäischen Clearingstellen würde der mit Abstand größte europäische Börsenbetreiber entstehen. Der Zusammenschluss wurde am 24.08.2016 bei der Kommission angemeldet. Diese hat nun 90 Arbeitstage, d.h. bis zum 13.02.2017, Zeit, um einen Beschluss zu fassen. Die Einleitung einer eingehenden Prüfung lasse keine Schlüsse auf deren Ergebnis zu.

Bedenken im Bereich Clearing

Mit dem Zusammenschluss würden einige der größten Clearinghäuser (CCPs) in Europa miteinander verschmelzen. CCPs übernehmen das „Clearing“ von Geschäften: sie sind zwischen den Vertragsparteien einer Transaktion angesiedelt und übernehmen das gegenseitige Ausfallrisiko. Zur Absicherung dieses Risikos müssen die Marktteilnehmer den Clearinghäusern Sicherheiten zur Verfügung stellen. Diese werden für gewöhnlich als „Margin“ bezeichnet. Das fusionierte Unternehmen würde über den weltweit größten Margin-Pool in Höhe von 150 Mrd. Euro verfügen. Die Kommission hat zum jetzigen Zeitpunkt Bedenken, die Zusammenlegung der Clearinghäuser der beteiligten Unternehmen könnte

  • in einigen Bereichen, wie bei Anleihen, Derivaten und Rückkaufsvereinbarungen (Repos), den Wettbewerb ausschalten,
  • konkurrierende Handelsplätze, die auf die Dienste der Clearinghäuser der LSE (LCH.Clearnet) angewiesen sind, beeinträchtigen,
  • Wettbewerber in verschiedenen Post-trade Märkten, wie der Verwaltung, Abwicklung und Verwahrung von Sicherheiten, beeinträchtigen.

Weiterhin hat die Kommission in Bezug auf Derivate, Rückkaufsvereinbarungen (Repos), deutsche Aktien und börsengehandelte Produkte (ETPs).

(EU-Kommission, EU-Aktuell vom 28.09.2016 /Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Rechtsboard

Nadine Rettenmaier


28.11.2025

Die Teilnichtigkeit der EU-Mindestlohnrichtlinie – Auswirkungen auf den deutschen Mindestlohn?

Mit Urteil vom 11.11.2025 (C-19/23) hat der EuGH Teile der EU-Mindestlohnrichtlinie (MiLoRL) für nichtig erklärt. Es stellt sich nun die Frage, ob und inwieweit das Urteil Auswirkungen auf die in Deutschland jüngst beschlossenen Mindestlohnerhöhungen zum 01.01.2026 (13,90 €) und zum 01.01.2027 (14,60 €) hat.

weiterlesen
Die Teilnichtigkeit der EU-Mindestlohnrichtlinie – Auswirkungen auf den deutschen Mindestlohn?

Meldung

©kebox/fotolia.com


28.11.2025

Geschäftsführer haftet für Gehaltsprivilegien von Betriebsräten

Wer Hinweise auf rechtswidriges Verhalten ignoriert oder nicht nachhakt, läuft Gefahr, persönlich in die Haftung zu geraten, bestätigt das OLG Frankfurt.

weiterlesen
Geschäftsführer haftet für Gehaltsprivilegien von Betriebsräten

Meldung

©animaflora/fotolia.com


28.11.2025

Steuerberatungskosten bei Anteilsverkauf nicht abziehbar

Der BFH hat eine praxisrelevante Frage zur Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten beim Verkauf von Kapitalgesellschaftsanteilen beantwortet.

weiterlesen
Steuerberatungskosten bei Anteilsverkauf nicht abziehbar

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank