Beim Kartellsenat des BGH sind die Rechtsmittel des Bundesministers für Wirtschaft und Energie Sigmar Gabriel, der EDEKA Zentrale AG & Co. KG sowie der Tengelmann Gruppe gegen den Beschluss des OLG Düsseldorf anhängig. Mit dem Beschluss wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde von Wettbewerbern gegen die Ministererlaubnis angeordnet.
Das Bundeskartellamt hatte das Zusammenschlussvorhaben von EDEKA und Tengelmann im März 2015 untersagt. Auf deren Antrag hin hat der Bundeswirtschaftsminister am 9. März 2016 das Zusammenschlussvorhaben jedoch erlaubt. Hiergegen wandten sich die Wettbewerber von EDEKA und Tengelmann, die Unternehmen REWE und Markant, mit einer Beschwerde beim OLG Düsseldorf, über die noch nicht entschieden ist.
Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH
Da die Beschwerde gegen die Ministererlaubnis keine aufschiebende Wirkung hat, der Zusammenschluss also trotz der gerichtlichen Anfechtung der Ministererlaubnis vollzogen werden dürfte, hatten die Wettbewerber außerdem beantragt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde anzuordnen. Diesem Antrag hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 12.07.2016 (Az. VI-Kart 3/16) entsprochen. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Gegen diesen Beschluss haben der Bundeswirtschaftsminister sowie EDEKA und Tengelmann Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der Bundeswirtschaftsminister und EDEKA haben darüber hinaus zulassungsfreie Rechtsbeschwerde erhoben.
Kartellsenat prüft nun Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde
Mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde können nur bestimmte, schwerwiegende Verfahrensmängel gerügt werden. Ein Erfolg dieses Rechtsmittels führt zur Zurückverweisung an das OLG. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde erstreben die Beteiligten eine Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs wird zunächst zu prüfen haben, ob ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde vorliegt. Würde die Rechtsbeschwerde zugelassen, könnte das Verfahren vor dem BGH fortgesetzt werden und nach einer mündlichen Verhandlung eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des OLG Düsseldorf ergehen.
Entscheidung im November erwartet
Die Beteiligten haben die von ihnen eingelegten Rechtsmittel bereits begründet. Den weiteren Verfahrensbeteiligten wurde Gelegenheit gegeben, bis Ende September Stellung zu nehmen. Im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt, strebt der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs eine Entscheidung am 15.11.2016 an – genau einen Tag vor der mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren zur Ministererlaubnis vor dem OLG Düsseldorf.
(BGH, PM vom 14.09.2016/Viola C. Didier)