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07.01.2021

Meldung, Wirtschaftsrecht

FüPoG II: Verbindliche Vorgaben für mehr Frauen in Führungspositionen

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©DOC RABE Media/fotolia.com

Das Bundeskabinett hat am 06.01.2021 den Gesetzentwurf zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (Zweites Führungspositionengesetz – FüPoG II) beschlossen.

Der Gesetzentwurf entwickelt das 2015 in Kraft getretene FüPoG weiter, verbessert seine Wirksamkeit und schließt Lücken. Eine zentrale Neuerung ist ein Mindestanteil von Frauen für Vorstände mit mehr als drei Mitgliedern in großen deutschen Unternehmen.

Neue Regelung für Vorstände

In Vorständen von börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen mit in der Regel mehr als 2.000 Beschäftigten, die mehr als drei Mitglieder haben, muss mindestens ein Mitglied eine Frau und ein Mitglied ein Mann sein. Davon werden rund 70 Unternehmen, von denen rund 30 aktuell keine Frau im Vorstand haben, betroffen sein.

Unternehmen werden in Zukunft begründen und darüber berichten müssen, warum sie sich das Ziel setzen, null Frauen in den Vorstand zu berufen. Unternehmen, die keine Zielgröße festlegen oder keine Begründung für die Zielgröße Null angeben, können künftig effektiver sanktioniert werden.

Der Bund nimmt seine Vorbildfunktion ernst

Die feste Geschlechterquote von mindestens 30 % in den Aufsichtsräten wird auf Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes ausgeweitet. Das sind unter anderen die Deutsche Bahn AG, die Bundesdruckerei GmbH oder die Deutsche Flugsicherung. Für die rund 90 Unternehmen wird außerdem eine Mindestbeteiligung von einer Frau in Vorständen, die mehr als zwei Mitglieder haben, eingeführt.

Auch in Körperschaften des öffentlichen Rechts wie den Krankenkassen und bei Renten- und Unfallversicherungsträgern sowie bei der Bundesagentur für Arbeit wird eine Mindestbeteiligung von einer Frau in mehrköpfigen Vorständen eingeführt. Das Mindestbeteiligungsgebot wird künftig für rund 155 Sozialversicherungsträger gelten. Der Bund setzt sich auch das Ziel, die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen im Geltungsbereich des Bundesgleichstellungsgesetzes bis Ende 2025 zu erreichen.

Evaluierung des FüPoG machte Handlungsbedarf deutlich

  • Der durchschnittliche Frauenanteil in den Aufsichtsräten der rund 190 von Frauen in den Aufsichtsrat e.V. (FidAR) untersuchten börsennotierten Unternehmen ist auf 32,7 % gestiegen.
  • Der Frauenanteil in den Aufsichtsräten der rund 103 Unternehmen mit fester Mindestquote ist auf 35,4 % gestiegen.
  • Die 83 nicht der festen Mindestquote unterliegenden Unternehmen haben einen Frauenanteil im Aufsichtsrat von 24,4 %, bleiben aber weiter deutlich unter 30 %.
  • In den Vorständen liegt der Frauenanteil bei den Quotenunternehmen bei 12,7 %, bei den Nicht-Quotenunternehmen bei nur 10,5 %. (Quelle: WoB-Index 185 2020)
  • 70 % der Unternehmen, die sich Zielgrößen für den Vorstand setzten, melden derzeit eine Zielgröße Null.
  • Der Frauenanteil an Führungspositionen im öffentlichen Dienst des Bundes liegt momentan bei 35 %. In fast allen Dienststellen des Bundes sind weniger Frauen als Männer in Leitungsfunktionen. Und je höher die Hierarchieebene, desto geringer der Frauenanteil. (Quelle: Gleichstellungsindex)

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung kann hier abgerufen werden.

(BMJV vom 06.01.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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