Der Bundestag hat das FüPoG II beschlossen. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht ist davon überzeugt, dass die neuen Regelungen nun eine Ausstrahlwirkung auf die gesamte Wirtschaft haben.
„Es ist ein großer Erfolg, dass wir nun endlich beim Zweiten Führungspositionengesetz eine Einigung erzielt haben und das Gesetz im Bundestag beschlossen wurde. Das ist ein Meilenstein für die Frauen in Deutschland und bietet gleichzeitig eine große Chance sowohl für die Gesellschaft als auch für die Unternehmen selbst“, so Lambrecht. „Die neuen Regelungen werden eine Ausstrahlwirkung auf die gesamte Wirtschaft haben. Bereits bei der 2015 eingeführten Quote für Aufsichtsräte haben wir gesehen: Quotenregelungen wirken – und zwar nachhaltig. Sie verändern nicht nur die Zusammensetzung der Führungsgremien, sondern sie wirken sich auf die gesamte Unternehmenskultur aus.“
Wesentliche Kernpunkte des FüPoG II in der Privatwirtschaft
- Große (börsennotierte und paritätisch mitbestimmte) Unternehmen müssen künftig mindestens eine Frau in den Vorstand berufen, wenn der Vorstand aus mehr als drei Personen besteht. Von dieser Regelung werden derzeit 66 Unternehmen betroffen sein, von denen aktuell 21 keine Frau im Vorstand haben.
- Bisher müssen Unternehmen Zielgrößen für den Frauenanteil im Aufsichtsrat, im Vorstand und in den zwei Leitungsebenen unterhalb des Vorstands festlegen. Wenn sich Unternehmen die Zielgröße Null setzen, müssen sie das künftig begründen.
- Der Sanktionsmechanismus bei der Verletzung von Berichtspflichten wird verbessert. Den Unternehmen und ihren zuständigen Organen drohen empfindliche Bußgelder, wenn sie sich keine Zielgrößen setzen oder die erforderliche Begründung unterlassen.
- Zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie regelt das Gesetz die Möglichkeit einer „Auszeit“ für Geschäftsleitungsmitglieder in den Fällen Mutterschutz, Elternzeit, Krankheit und Pflege eines Familienmitglieds. Geschäftsleitungsmitgliedern wird für bestimmte Zeiträume ein Recht auf Widerruf der Bestellung mit gleichzeitiger Zusicherung der Wiederbestellung eingeräumt.
Auswirkungen bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes
- Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes müssen künftig mindestens eine Frau in den Vorstand berufen, wenn der Vorstand aus mehr als zwei Personen besteht.
- Für die genannten Unternehmen gilt künftig auch die feste Mindestquote von 30 % für den Aufsichtsrat.
- Unter die Regelungen für Mehrheitsbeteiligungen des Bundes fallen nach derzeitigem Stand insgesamt rund 100 Unternehmen.
Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung
In Körperschaften des öffentlichen Rechts muss mindestens eine Frau im mehrköpfigen Vorstand vertreten sein. Davon sind insgesamt etwa 155 Sozialversicherungsträger betroffen: Gesetzliche Krankenkassen, Renten- und Unfallversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit.
Im öffentlichen Dienst des Bundes
Im öffentlichen Dienst des Bundes sollen bis 2025 50 % der Führungspositionen mit Frauen besetzt sein. Die Vorgaben des Bundesgremienbesetzungsgesetzes (BGremBG) gelten zukünftig auch für Gremien, bei denen der Bund zwei Mitglieder bestimmen kann; bisher galten sie ab drei Mitgliedern.
(BMJV vom 11.06.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)