• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Führt ein gesundheitspräventives Seminar zu Arbeitslohn?

07.04.2017

Meldung, Steuerrecht

Führt ein gesundheitspräventives Seminar zu Arbeitslohn?

Beitrag mit Bild

©stockWERK/fotolia.com

Ist die Teilnahme der Arbeitnehmer an einer so genannten Sensibilisierungswoche als Zuwendung mit Entlohnungscharakter zu qualifizieren – mit der Folge einer lohnsteuerlichen Inanspruchnahme des Arbeitgebers?

In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Düsseldorf sollte ein einwöchiges Seminar – die sog. „Sensibilisierungswoche“ – als Teil eines von der Arbeitgeberin mitentwickelten Gesamtkonzepts dazu dienen, die Beschäftigungsfähigkeit, die Leistungsfähigkeit und die Motivation der aufgrund der demografischen Entwicklung zunehmend alternden Belegschaft zu erhalten. Dabei würden grundlegende Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil vermittelt.

Lohnsteueraußenprüfung führt zu Klage

Das Angebot richtete sich an sämtliche Mitarbeiter. Eine Verpflichtung zur Teilnahme bestand nicht. Bei einer zugesagten Teilnahme bestand jedoch eine Anwesenheitspflicht unter Androhung von Sanktionen. Die Kosten für die Teilnahme in Höhe von ca. 1.300 Euro trug, mit Ausnahme der Fahrtkosten, die Arbeitgeberin. Der jeweilige Mitarbeiter hatte für die Teilnahmewoche ein Zeitguthaben oder Urlaubstage aufzuwenden. In den Jahren 2008 bis 2010 nahmen 16,5 % der Mitarbeiter an einer „Sensibilisierungswoche“ teil. Zwei Krankenkassen beteiligten sich mit Zuschüssen an den Kosten. Nach einer Lohnsteueraußenprüfung wird die Arbeitgeberin im Zusammenhang mit ihren Arbeitnehmern gewährten geldwerten Vorteilen in Gestalt der Durchführung von sog. „Sensibilisierungswochen“ in Anspruch genommen.

Zuwendung mit Entlohnungscharakter

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 26.01.2017 (9 K 3682/15) den der „Sensibilisierungswoche“ zuzumessenden Wert als Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils qualifiziert. Nach der Rechtsprechung verlange das Ergebnis einer, den Arbeitslohncharakter verneinenden Würdigung der Gesamtumstände, dass der Vorteil im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werde und das Ausmaß der Bereicherung bzw. der Entlastung des Arbeitnehmers deutlich in den Hintergrund trete. Insbesondere bei Maßnahmen zur Vermeidung berufsbedingter Krankheiten werde in der Regel das eigenbetriebliche Interesse erheblich überwiegen.

Gesundheitspräventive Maßnahme ohne beruflichen Bezug

Vorliegend handele es sich nach den Gesamtumständen bei der offerierten Teilnahme an der sog. Sensibilisierungswoche um eine gesundheitspräventive Maßnahme, die keinen Bezug zu berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen habe. Diese allgemeine Gesundheitsvorsorge liege zwar auch im Interesse eines Arbeitgebers, aber vor allem im persönlichen Interesse der Arbeitnehmer. Die Einordnung der sog. Sensibilisierungswoche als Arbeitslohn entspreche zudem der gesetzgeberischen Wertung der teilweisen Steuerbefreiung für Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Düsseldorf, NL vom 06.04.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Andrey Popov/fotolia.com


21.01.2026

20.000 Euro sind kein steuerfreies übliches Gelegenheitsgeschenk

Ein Ostergeschenk über 20.000 € wurde vom FG Rheinland-Pfalz nicht als übliches Gelegenheitsgeschenk anerkannt und deshalb als schenkungsteuerpflichtig eingestuft.

weiterlesen
20.000 Euro sind kein steuerfreies übliches Gelegenheitsgeschenk

Meldung

©stadtratte/fotolia.com


21.01.2026

Gehaltsbudgets in Deutschland bleiben stabil

Die Gehaltsbudgets deutscher Unternehmen bleiben für das Jahr 2026 weitgehend stabil. Im Durchschnitt planen Arbeitgeber Gehaltssteigerungen von 3,4 bis 3,5%.

weiterlesen
Gehaltsbudgets in Deutschland bleiben stabil

Rechtsboard

Saskia MacLaughlin


20.01.2026

Global Mobility – welches Arbeitsrecht ist anwendbar?

Im Rahmen der stetig fortschreitenden Globalisierung und des grenzüberschreitenden Einsatzes von Mitarbeitenden sollten Unternehmen die Frage nach dem anwendbaren Arbeitsrecht in jedem Einzelfall grundlegend prüfen und auch bei Änderung des Arbeitsortes erneut evaluieren.

weiterlesen
Global Mobility – welches Arbeitsrecht ist anwendbar?
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)