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27.05.2015

Meldung, Steuerrecht

Führt die Aufnahme von Pflegekindern zu steuerfreien Einnahmen?

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Der Betrieb

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Leistungen, die von einer privatrechtlichen Institution für die Aufnahme von Pflegepersonen in einen Haushalt über Tag und Nacht gewährt werden, steuerfrei sind.

In einem aktuellen Streitfall hatte eine Erzieherin in ihren Haushalt bis zu zwei fremde Pflegekinder aufgenommen und dafür ein Tageshonorar zuzüglich einer Sachkostenpauschale aufgrund einer Honorarvereinbarung mit einer Firma erhalten, die im Bereich der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe für die zuständige Stadtverwaltung die Unterbringung von Jugendlichen in Heimen, Einrichtungen sowie in Familienhaushalten organisiert und für jeden zu betreuenden Jugendlichen bestimmte Beträge aus öffentlichen Haushaltsmitteln erhält.

Beihilfe zur Erziehung oder steuerbares Honorar?

Das Finanzamt berücksichtigte die Honorarzahlungen als steuerbare Einnahmen und rechnete sie der freiberuflichen Tätigkeit der Klägerin als Erzieherin zu. Diese war dagegen der Auffassung, die Einnahmen seien als Beihilfe zur Erziehung nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei.

Erfolg vor dem BFH

Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Erzieherin Recht (Urteil vom 5.11.2014, Az. VIII R 29/11) und bejahte die Steuerfreiheit der bezogenen Leistungen für die Aufnahme der Pflegekinder. Die Zahlungen seien als Beihilfen zu werten. An Pflegeeltern geleistete Erziehungsgelder – in Abgrenzung zur (erwerbsmäßigen) Betreuung sog. Kostkinder – seien regelmäßig dazu bestimmt, zu Gunsten der in den Haushalt der Pflegeeltern dauerhaft aufgenommenen und wie leibliche Kinder betreuten Kinder und Jugendlichen „die Erziehung unmittelbar zu fördern“. Voraussetzung für die Steuerfreiheit sei jedoch, dass die Zahlungen zumindest mittelbar aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe für die unmittelbare Förderung der Erziehung der Pflegepersonen geleistet werden. Dies war vorliegend der Fall.

(BFH / Viola C. Didier)


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