Zur Ermittlung der förderfähigen Aufwendungen nach dem FZulG sind für ein begünstigtes Forschung-und-Entwicklung (FuE)-Vorhaben für jeden Arbeitstag, an dem ein FuE-Arbeitnehmer im begünstigten FuE-Vorhaben tätig wird, Aufzeichnungen zu führen, die den zeitlichen Einsatz dieses Arbeitnehmers in dem jeweiligen FuE-Vorhaben belegen. Entsprechende Stundenaufzeichnungen sind auch über die vom Einzelunternehmer bzw. von den Mitunternehmern erbrachten Eigenleistungen im Sinne des § 3 Absatz 3 FZulG zu führen.
Stundenaufzeichnungen personell oder elektronisch möglich
Es gelten die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD), vgl. BMF-Schreiben vom 28.11.2019, BStBl. I S. 1269. Dabei verlangt der Grundsatz der Klarheit u. a. eine systematische Erfassung und übersichtliche, eindeutige und nachvollziehbare Buchung.
Die Stundenaufzeichnungen können daher personell oder elektronisch geführt werden. Personelle Aufzeichnungen sind am Monatsende von einem FuE-Projektverantwortlichen gegenzuzeichnen.
Hier gibt es das Muster eines „Stundenzettels“
Für die Dokumentation der Arbeitszeit in einem begünstigten FuE-Vorhaben stellt das Bundesministerium der Finanzen das Muster eines „Stundenzettels“ hier zur Verfügung. Die Verwendung dieses Musters für die Stundenaufzeichnung ist optional.