• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Frühere Gesetzeslücke bei der Schenkungsteuer

08.01.2025

Meldung, Steuerrecht

Frühere Gesetzeslücke bei der Schenkungsteuer

Eine Gesetzeslücke bei der Schenkungsteuer ermöglichte steuerfreie Wertverschiebungen – jedenfalls bis zur Einführung des § 7 Abs. 9 ErbStG, stellte das Finanzgericht Hamburg fest.

Beitrag mit Bild

©Stockfotos-MG/fotolia.com

In dem Streitfall vor dem Finanzgericht Hamburg (FG) ging es um die Frage, ob eine disquotale Einlage in die ungebundene Kapitalrücklage einer KGaA einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang darstellt. Das FG entschied mit Urteil vom 15.10.2024 (3 K 134/22), dass nach seiner Ansicht eine disquotale Einlage in die ungebundene Kapitalrücklage einer KGaA mit Blick auf die phG der KGaA keinen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang darstellt.

Die Einlage in die ungebundene Kapitalrücklage der KGaA erfülle weder den Tatbestand des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG noch den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

Zum Hintergrund

Die mit Gesetz vom 27.03.2024 neu eingeführte Vorschrift in § 7 Abs. 9 ErbStG sei auf den Streitfall aus dem Jahr 2017 nicht anwendbar, da sie keine rückwirkende Anwendung finde. Der Gesetzgeber habe mit Artikel 28 Nr. 2 des Wachstumschancengesetzes, das am 28.03.2024 in Kraft getreten sei, in § 7 Abs. 9 Satz 1 ErbStG eine neue Vorschrift eingeführt, wonach als Schenkung auch die Werterhöhung einer Beteiligung eines phG einer KGaA gelte, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte Person oder Stiftung durch eine Leistung einer anderen Person an die Gesellschaft erlange.

Kein rückwirkender Geltungswille des Gesetzgebers

Der zeitliche Anwendungsbereich für die neu eingeführte Vorschrift sei nicht geregelt worden, sodass diese im Ergebnis nur Anwendung auf solche Tatbestände finde, die nach dem Inkrafttreten der Vorschrift am 28.03.2024 verwirklicht worden seien. Weder aus dem Gesetz selbst noch aus der Gesetzesbegründung ergebe sich eindeutig ein rückwirkender Geltungswille des Gesetzgebers. Vielmehr folge aus der Gesetzesbegründung, dass der Gesetzgeber eine rückwirkende Anwendung des § 7 Abs. 9 ErbStG nicht für erforderlich gehalten habe, da es sich aus seiner Sicht nur um eine klarstellende Regelung ohne eigenen Regelungsgehalt handele. Daher könne auch offenbleiben, ob eine rückwirkende Anwendung des § 7 Abs. 9 ErbStG verfassungsrechtlich zulässig wäre.

Schließlich lag in dem entschiedenen Fall aus Sicht des FG auch kein Gestaltungsmissbrauch i. S. d. § 42 AO vor. Die Revision gegen das Urteil ist beim BFH unter dem Az.: II R 32/24 anhängig.


FG Hamburg vom 08.01.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©Marco2811/fotolia.com


08.01.2025

Zum Leiharbeitnehmer-Einsatz bei Streik

Die Klage einer Gewerkschaft auf Unterlassung des Einsatzes von Leiharbeitnehmern war unzulässig, nachdem der Einsatz im Betrieb am letzten Streiktag bereits beendet war.

weiterlesen
Zum Leiharbeitnehmer-Einsatz bei Streik

Meldung

gregbrave/123rf.com


07.01.2025

EU-Entwaldungsverordnung (EUDR): Aktualisiertes Briefing Paper

Die Aktualisierung des DRSC Briefing Paper deckt die Ende 2024 getroffenen Entscheidungen zur Verschiebung der Erstanwendung der EUDR ab.

weiterlesen
EU-Entwaldungsverordnung (EUDR): Aktualisiertes Briefing Paper

Meldung

©reichdernatur/fotolia.com


07.01.2025

BFH zum Anscheinsbeweis bei privater Fahrzeugnutzung

Das neue BFH-Urteil stärkt die Rechte von Steuerpflichtigen bei der Anerkennung betrieblicher Fahrzeugnutzung.

weiterlesen
BFH zum Anscheinsbeweis bei privater Fahrzeugnutzung

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank