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06.08.2018

Meldung, Steuerrecht

Fristverlängerung für die Körperschaftsteuererklärung 2017

Beitrag mit Bild

©Sashkin/fotolia.com

Die Körperschaftsteuererklärung 2017 muss normalerweise bis spätestens 31.05.2018 ans Finanzamt übermittelt werden. Doch dieses Jahr gibt es technische Probleme bei der Finanzverwaltung. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe informiert daher, dass sich die Abgabefristen verlängern.

Das elektronische Formular für die Körperschaftsteuererklärung 2017 ist seit dem 24.07.2018 über das ELSTER-Online-Portal  verfügbar und damit nach dem allgemeinen Abgabetermin. Die sog. ERiC-Schnittstelle steht den Programmanbietern erst seit Ende Mai 2018 zur Verfügung. Ursächlich hierfür sind umfassende Änderungen im Bereich der Körperschaftsteuererklärung.

Frist bis zum 31.08.2018 verlängert

Aufgrund der fortgeschrittenen Zeit verlängern wir die Abgabefrist: Die Steuerkunden können ihre Körperschaftsteuererklärung 2017 in diesem Jahr bis zum 31.08.2018 elektronisch abgeben. Dadurch wollen wir es den Steuerkunden ermöglichen, ihre Körperschaftsteuererklärung elektronisch beim Finanzamt einzureichen. Ausnahmsweise ist auch eine Abgabe in Papierform bis 31.08. möglich. Für diejenigen, die ihre Erklärung in Papierform abgeben wollen, stehen die Vordrucke auf den Internetseiten der Finanzämter unter der Rubrik „Services“ zum Download zur Verfügung.

Verlängerte Fristen für Umsatz- und Gewerbesteuer

In diesem Zusammenhang werden auch die Fristen für die Umsatz- und Gewerbesteuer bis zum 31.08.2018 verlängert. Diese Erklärungen sind elektronisch abzugeben.

Diese Information gilt nur für Baden-Württemberg. Die OFD Karlsruhe geht jedoch davon aus, dass die anderen Bundesländer vergleichbare Fristverlängerungen anbieten werden.

(OFD Karlsruhe, PM vom 31.07.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


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