03.11.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Fristlose Kündigung wegen versteckter Kamera

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

©Pixelot/fotolia.com

Die fristlose Kündigung eines Trainers am Olympiastützpunkt war wirksam, entschied das Arbeitsgericht Berlin. Er hatte Sportlerinnen mit einer versteckten Kamera gefilmt.

Nach dem Urteil vom 01.11.2017 (24 Ca 4261/17) des Arbeitsgerichts Berlin ist die fristlose Kündigung eines Trainers für Radsport am Olympiastützpunkt Berlin wirksam, der in der Umkleidekabine Sportlerinnen mit einer versteckten Kamera gefilmt hat. Diese schwerwiegenden Pflichtverletzungen seien ein Grund, der eine fristlose Kündigung rechtfertige.

Zur Frist der fristlosen Kündigung

Zwar könne eine fristlose Kündigung gemäß § 626 Absatz 2 BGB nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Kenntnis der Kündigungsgründe erfolgen. Diese Frist sei hier aber eingehalten. Ausreichende Kenntnis über die Kündigungsgründe habe der Arbeitgeber erst erlangt, nachdem ihm die aufgrund dieser Vorwürfe gegen den Trainer ermittelnde Staatsanwaltschaft auf mehrfache Anträge und Nachfragen hin Akteneinsicht gewährt habe. Im Anschluss hieran sei die Kündigung innerhalb dieser Frist ausgesprochen worden.

(LAG Berlin, PM vom 01.11.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Urteil
©Marco2811/fotolia.com


09.06.2023

Kein Anspruch auf plattdeutsche Bescheide

Es gibt keinen Anspruch auf Erteilung eines Bescheides in platt- bzw. niederdeutscher Sprache oder Erhalt einer Übersetzung in diese Sprache.

Kein Anspruch auf plattdeutsche Bescheide

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank + App