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28.08.2019

Arbeitsrecht, Meldung

Gefälschte Pflegedokumentation: fristlose Kündigung?

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Macht eine Pflegekraft in der Pflegedokumentation vorsätzlich Falschangaben und trägt ein, bei einer Patientin in der Wohnung gewesen zu sein, obwohl sie nur telefonischen Kontakt zur Patientin hatte, kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. Dies hat das Arbeitsgericht Siegburg entschieden.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit über fünf Jahren als Altenpflegerin beschäftigt. Sie wurde vom Arbeitgeber mehrfach abgemahnt, unter anderem weil sie eine Patientin nicht richtig versorgt hatte und dies auch nicht richtig dokumentiert worden war. Anfang April 2019 fuhr die Klägerin nicht persönlich zu einer Patientin, um dieser die Nachttablette zu geben. Die Pflegekraft telefonierte lediglich mit der Patientin.

Pflegedokumentation gefälscht

Den Leistungsnachweis für den nächtlichen Besuch zeichnete die Klägerin jedoch trotzdem ab. Zudem bestätigte sie auf dem Tagestourennachweis, die Patientin in der Zeit von 22:55 Uhr bis 23:06 Uhr versorgt zu haben. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit Schreiben vom 05.04.2019 fristlos. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage.

Vorsätzlicher Verstoß gegen Dokumentationspflicht – Fristlose Kündigung gerechtfertigt

Mit Urteil vom 07.08.2019 (3 Ca 992/19) wies das Arbeitsgericht Siegburg die Klage ab. Die fristlose Kündigung wegen gefälschter Pflegedokumentation hielt es für gerechtfertigt. Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darzustellen.

Nach Auffassung des Gerichts muss der Arbeitgeber auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer vertrauen können. Überträgt der Arbeitgeber den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllt ein Arbeitnehmer die dafür zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, so stellt dies einen schweren Vertrauensmissbrauch dar. Nach Auffassung der Richter hatte die Klägerin trotz vorheriger Abmahnung vorsätzlich falsche Eintragungen gemacht. Das Arbeitsverhältnis endete damit fristlos am 05.04.2019.

(ArbG Siegburg, PM vom 20.08.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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