23.06.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Fristlose Kündigung bei Nebentätigkeit

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Wenn einem Arbeitnehmer Nebentätigkeiten erlaubt sind, bedarf es vor Ausspruch der Kündigung einer Abmahnung – selbst wenn der Arbeitnehmer in einem großen Umfang nebenbei arbeitet. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf klargestellt.

Die Klägerin ist Rechtsanwältin und bei einer Rechtsanwaltskammer als Hauptgeschäftsführerin beschäftigt. In ihrem Arbeitsvertrag ist eine Klausel über Nebentätigkeiten enthalten. Danach ist es ihr gestattet ist, eine Rechtsanwaltskanzlei zu führen und Veröffentlichungen und Vorträge mit Zustimmung der Kammer zu tätigen. Die Kammer hat der Klägerin u. a. vorgeworfen, ihre Ressourcen für deren Nebentätigkeiten in unzulässiger Weise in Anspruch genommen zu haben. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 5.11.2015 fristlos und hilfsweise fristgerecht zum 30.06.2016.

Abmahnung wäre erforderlich gewesen

Die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage der Klägerin hatte vor der 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts ebenso wie vor dem Arbeitsgericht Erfolg (Urteil vom 21.06.2017 – 4 Sa 869/16). Nach der vom Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme habe die Kammer u. a. den von der Klägerin behaupteten Rechtfertigungsgrund nicht ausräumen können, dass ihr seitens der Kammer erlaubt gewesen war, deren Arbeitskräfte für Vorträge und Veröffentlichungen zu nutzen. Im Übrigen hat die Klägerin ihre umfangreiche Nebentätigkeit offen und transparent ausgeübt. Diese bezog sich auf berufsspezifische Themen, die Teil ihrer Tätigkeit als Hauptgeschäftsführerin waren. In diesem Fall bedurfte es, weil der Klägerin die Nebentätigkeit erlaubt war, vor Ausspruch der Kündigung einer Abmahnung, selbst wenn sie in einem zu großen Umfang auf die Ressourcen ihrer Arbeitgeberin zurückgegriffen haben sollte.

Annahmeverzugslohn in Höhe von 126.755 Euro

Anders als das Arbeitsgericht hat das Landesarbeitsgericht der Klägerin aufgrund der unwirksamen fristlosen Kündigung Annahmeverzugslohn in Höhe von 126.755,69 Euro brutto für die Zeit von November 2015 bis Juli 2016 zugesprochen. Die Auskunft zu anderweitigen Verdienst hatte die Klägerin erteilt. Diese war ausreichend und führte zu keinem anzurechnenden Zwischenverdienst. Der ursprünglich anhängige Weiterbeschäftigungsanspruch ist im Hinblick auf eine Folgekündigung von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

(LAG Düsseldorf, PM vom 21.06.2017 / Viola C. Didier)


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