Wer sich zu 50 Prozent an einem Konkurrenzunternehmen beteiligt, der riskiert die fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein klargestellt.
Im Streitfall war der Kläger für ein Dienstleistungsunternehmen insbesondere im Bereich der Telekommunikation als leitender Angestellter mit Prokura zuständig für Logistik und Operations. Daneben beteiligte er sich mit 50 Prozent an einer anderen Gesellschaft im Bereich „Handel, Service und Beratungen im Umfeld von Telekommunikations- und Medienunternehmen“, ohne dies seiner Arbeitgeberin mitzuteilen. Diese Gesellschaft hat u.a. Aufträge für die Arbeitgeberin durchgeführt.
Fristlose Kündigung nach Kenntnis von Konkurrenztätigkeit
Nachdem die Arbeitgeberin von der Gesellschafterstellung des Klägers Kenntnis erlangt hatte, kündigte sie ihm fristlos, obwohl das Arbeitsverhältnis ohnehin zum Monatsende hätte enden sollen. Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam, da er trotz seines Gesellschaftsanteils keinen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft gehabt habe.
Kein Erfolg vor Gericht
Die Kündigungsschutzklage war vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos (Urteil vom 12.04.2017 – 3 Sa 202/16). Solange das Arbeitsverhältnis besteht, ist dem Arbeitnehmer jede Konkurrenztätigkeit untersagt. Dies gilt auch für die Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen, wenn dies zu maßgeblichem Einfluss auf den dortigen Geschäftsbetrieb führt. Bei einer 50-Prozent-Beteiligung ist dies der Fall, wenn Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit Stimmenmehrheit gefasst werden müssen. Die Gesellschaft, an der der Kläger beteiligt war, stand in Konkurrenz zur Beklagten. Sie hat ihre vergleichbare Dienstleistung nicht nur gegenüber der Beklagten erbracht, sondern sie auch über ihren Internetauftritt am Markt Dritten angeboten.
Arbeitnehmern ist jede Konkurrenztätigkeit untersagt
Dass der Kläger den Inhalt des Internetauftritts mit Nichtwissen bestreitet, reicht nicht aus. Aufgrund seines gesellschaftsrechtlichen Einflusses war er in der Lage, sich darüber Kenntnis zu verschaffen. Das Fehlverhalten wog – gerade auch wegen andernfalls möglicherweise zu zahlender Karenzentschädigung für das von der Beklagten nicht mehr gewollte nachvertragliche Wettbewerbsverbot – so schwer, dass der Beklagten die Fortführung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Monatsende nicht zuzumuten war.
(LAG Schleswig-Holstein, PM vom 12.07.2017 / Viola C. Didier)