04.05.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Fristlose Kündigung bei grober Beleidigung

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Die grobe Beleidigung des Geschäftsführers in einem kleinen Familienbetrieb kann auch in einem langjährigen Arbeitsverhältnis die außerordentliche Kündigung rechtfertigen, entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein.

Der Kläger war bei einem kleinen Gas- und Wasser-Installateurbetrieb beschäftigt. Neben den Geschäftsführern arbeiteten dort noch deren Mutter im Büro sowie drei Gesellen. Eines Tages kam es zu einem Streit zwischen dem Kläger und dem Vater des Geschäftsführers, was dieser mit „Sind wir hier im Kindergarten?“ kommentierte.

Arbeitnehmer entschuldigte sich nicht

Am nächsten Morgen kehrte der Kläger in das Büro zurück. Er äußerte in einem gereizten Wortwechsel mit den Geschäftsführern, dass der Geschäftsführer gerne den Chef raushängen lasse und dass sich dessen Vater ihm gegenüber wie ein „Arsch“ benommen habe. Der Geschäftsführer sei auf dem besten Wege, seinem Vater den Rang abzulaufen. Auf die Worte des Klägers: „Dann kündigt mich doch“ erwiderte der Geschäftsführer: „Damit wir dann als soziale Arschlöcher dastehen.“ Der Kläger gab zur Antwort, dass die Firma dies sowieso schon sei. Nach dem Gespräch arbeitete der Kläger zunächst noch weiter und wurde abends für drei Tage von der Arbeit freigestellt. Als sich der Kläger auch dann noch nicht entschuldigt hatte, kündigte der Arbeitgeber fristlos, hilfsweise ordentlich.

Kein Erfolg vor Gericht

Der Kläger wandte sich mit seiner Kündigungsschutzklage gegen diese Kündigung. Seine Äußerungen seien durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Er habe aus einem Affekt heraus gehandelt und sei durch den Geschäftsführer sowie dessen Vater provoziert worden. Die Klage war sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vom 24.01.2017 – 3 Sa 244/16).

Abmahnung überflüssig – fristlose Kündigung rechtens

Bei groben Beleidigungen kann sich ein Arbeitnehmer nicht auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung berufen. Die Äußerungen des Geschäftsführers und des Vaters stellen keine Provokationen dar. Von besonderem Gewicht ist die 16-stündige Zeitspanne zwischen den beiden Gesprächen, die eine Affekthandlung ausschließt. Einer Abmahnung bedurfte es hier gerade wegen der fehlenden Entschuldigung und der auch noch in der Berufungsverhandlung fehlenden Einsicht der Klägers, sich gegenüber dem Arbeitgeber falsch verhalten zu haben, nicht. Es war der Beklagten als kleinem Familienbetrieb nicht zuzumuten, das über 23 Jahre andauernde Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

(LArbG Schleswig-Holstein, PM vom 04.05.2017/ Viola C. Didier)


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