Eine Klausel in den Darlehensbedingungen, nach welcher der Bank vor Auszahlung des Darlehens allein bei einer wesentlichen Verschlechterung der Einkommensverhältnisse des Darlehensnehmers ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht, ist unwirksam. Dies hat das Landgericht Aachen klargestellt.
Ein Ehepaar hatte mit einer Bank ein Forward-Darlehen geschlossen. Das ordentliche Kündigungsrecht für die Bank war vertraglich ausgeschlossen worden, sodass die Bank nur zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt war. Ebenfalls wurde geregelt, dass ein wichtiger Grund u.a. dann vorliegt, wenn in den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen der Darlehensnehmer eine wesentliche Verschlechterung oder eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt. Mit Schreiben vom Oktober 2015 teilten die Beklagten der klagenden Bank mit, dass der Beklagte arbeitslos geworden sei. Durch die Arbeitslosigkeit hatte sich die Einkommenssituation vor Auszahlung des Darlehens im Vergleich zu der Einkommenssituation bei Vertragsschluss verschlechtert. Mit Schreiben vom Januar 2016 kündigte die Bank das Darlehen außerordentlich gemäß den Finanzierungsbedingungen.
AGB-Klausel war unwirksam
Das Landgericht Aachen entschied mit Urteil vom 19.10.2017 (1 O 480/16), dass der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung der Klägerin gegen die Beklagten schon dem Grunde nach nicht zusteht, weil die von der Klägerin ausgesprochene außerordentliche Kündigung des mit den Beklagten geschlossenen Darlehensvertrages unwirksam ist. Die Vertragsklausel verstößt gegen Wertungen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ist deswegen unwirksam. Gem. § 490 Abs. 1 BGB kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets fristlos kündigen, wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird. Letztere Einschränkung findet sich in der verwendeten Klausel nicht.
(vzbv, NL vom 23.04.2018 / Viola C. Didier)