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09.11.2018

Betriebswirtschaft, Meldung

Fristablauf für die Offenlegung der Jahresabschlüsse

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©CrazyCloud/fotolia.com

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) weist darauf hin, dass Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2017 fristgerecht bis zum Ende des Jahres 2018 einzureichen sind. Ansonsten droht ein Ordnungsgeldverfahren.

„Seit der Einführung des Ordnungsgeldverfahrens vor mehr als 10 Jahren halten sich zwar die meisten Unternehmen an die Offenlegungspflicht. Andererseits gibt es immer noch zahlreiche Unternehmen, die ihrer Offenlegungspflicht nicht ordnungsgemäß nachkommen“, sagte BfJ-Präsident Heinz-Josef Friehe. Das BfJ stellt sich darauf ein, dass Anfang 2019 bis zu 185.000 Unternehmen ein Ordnungsgeld angedroht werden muss.

Für wen gilt die Offenlegungspflicht?

Offenlegungspflichtig sind Kapitalgesellschaften, Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter (zum Beispiel GmbH & Co. KG), Banken und Versicherungsunternehmen sowie Emittenten von Vermögensanlagen, Investmentvermögen und Kapitalverwaltungsgesellschaften. Auch Kleinstunternehmen, Gesellschaften, die aktuell keine Geschäftstätigkeit entfalten, sowie Gesellschaften in Insolvenz oder Liquidation müssen offenlegen.

Erleichterungen für Kleinstunternehmen

Allerdings gibt es für Kleinstunternehmen bei der Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses Erleichterungen: sie brauchen nur ihre Bilanz ohne Anhang und Gewinn- und Verlustrechnung einzureichen. Zudem haben sie die Möglichkeit, ihre Bilanz lediglich zu hinterlegen statt sie zu veröffentlichen; die Bilanz ist dann für Interessierte nur auf kostenpflichtigen Antrag beim Bundesanzeiger als elektronische Kopie erhältlich.

(WPK vom 08.11.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Betriebswirtschaft:
Owlit-Modul „Bilanzrecht (Bundesanzeiger Verlag)“


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