• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Frist zur Stellungnahme bei Verdachtskündigung

16.04.2018

Arbeitsrecht, Meldung

Frist zur Stellungnahme bei Verdachtskündigung

Beitrag mit Bild

©BillionPhotos.com/fotolia.com

Was ist die angemessene Zeitspanne für die Anhörung des Arbeitnehmers zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen bei einer Verdachtskündigung? Mit dieser Frage hat sich jüngst das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein beschäftigt.

Wer einem Arbeitnehmer gegenüber eine Kündigung aussprechen will, die nicht auf Tatsachen, sondern auf einem Verdacht beruht, kann dies bei u.a. hinreichend schwerem Verdacht rechtlich wirksam tun, muss aber den betroffenen Mitarbeiter vorher zu den Vorwürfen anhören. Dabei ist ihm angemessen Zeit für die Antwort einzuräumen. Setzt der Arbeitgeber dagegen eine zu kurze Frist und kündigt dem Arbeitnehmer nach deren Ablauf, ohne dass die Stellungnahme des Betroffenen vorliegt, so ist die Kündigung als Verdachtskündigung rechtsunwirksam. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden (Urteil vom 21.03.2018 – 3 Sa 398/17).

Der konkrete Streitfall

Der als Entwicklungsingenieur beschäftigte Kläger stritt sich mit seiner Arbeitgeberin schon mehrfach bis vor das Landesarbeitsgericht über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses. Im aktuellen Fall ging es neben einer Versetzung und einer Änderungskündigung um eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 12.08.2016, die u.a. mit dem Verdacht von Straftaten begründet wurde. Im Zuge der im Rechtsstreit ebenfalls streitigen Versetzung des Klägers aus der Entwicklungsabteilung in den Außendienst erhielt der Kläger im Juni 2016 einen Laptop. Er war seitdem durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Nachdem der Kläger größere Datenmengen heruntergeladen hatte, verlangte die Beklagte den Laptop heraus. Der Kläger übersandte einen anderen Laptop. Ob dies versehentlich erfolgte, ist streitig. Jedenfalls gab die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 04.08.2016, in dessen Briefkasten frühestens am Abend eingegangen, Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 08.08.2016, 13:00 Uhr. Als die Frist verstrichen war, brachte die Beklagte die außerordentliche Verdachtskündigung auf den Weg.

Stellungnahmefrist von zwei Tagen ist unangemessen

Das Landesarbeitsgericht hält – angesichts des Umstands, dass sich die Parteien bereits anderweitig in vertraglichen und auch gerichtlichen Auseinandersetzungen befanden die Stellungnahmefrist von nicht einmal zwei vollen Arbeitstagen bis Montagmittag für in jeder Hinsicht unangemessen kurz. Dies gilt umso mehr, als dass die Beklagte das Anhörungsschreiben nicht zugleich dem Prozessbevollmächtigten des Klägers – ggf. auch per Fax – zusandte. Außerdem wusste sie, dass der Kläger arbeitsunfähig krank war. Sie musste somit damit rechnen, dass sich dieser gerade nicht durchgängig zu Hause aufhält.

(Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, PM vom 13.04.2018 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

Stokkete/123rf.com


25.07.2025

Klimarisiken: IFRS legt erste Beispiele für Anhangangaben vor

Die IFRS Foundation liefert mit den neuen Beispielen zur Offenlegung klimabezogener Unsicherheiten ein wichtiges Signal in Richtung Transparenz und Zukunftssicherheit.

weiterlesen
Klimarisiken: IFRS legt erste Beispiele für Anhangangaben vor

Meldung

©andyller/fotolia.com


25.07.2025

Künstlersozialversicherung: Abgabe sinkt

Die Abgabe für die Künstlersozialversicherung wird im Jahr 2026 auf 4,9 Prozent sinken, vermeldet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

weiterlesen
Künstlersozialversicherung: Abgabe sinkt

Meldung

©BillionPhotos.com/fotolia.com


24.07.2025

BFH: Ärztliche Vertretung im Notdienst umsatzsteuerfrei

Auch wenn ein Arzt den Notfalldienst vertretungsweise und gegen Entgelt übernimmt, bleibt seine Leistung umsatzsteuerfrei, entschied der BFH.

weiterlesen
BFH: Ärztliche Vertretung im Notdienst umsatzsteuerfrei

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank