• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Frist für Corona-Schlussabrechnungen auf den 30.09.2024 verlängert

18.03.2024

Meldung, Steuerrecht

Frist für Corona-Schlussabrechnungen auf den 30.09.2024 verlängert

Die außerordentliche Wirtschaftsministerkonferenz der Länder hat eine Verlängerung der Frist für die Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen bis zum 30.09.2024 beschlossen.

Beitrag mit Bild

©Sashkin/fotolia.com

In Anbetracht der Tatsache, dass von den bundesweit etwa 890.000 Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen, davon rund 88.000 in Niedersachsen, erst weniger als die Hälfte bei den Bewilligungsstellen der Länder vorliegt, war eine Fristverlängerung unumgänglich geworden. Antragstellende, deren Schlussabrechnungen nicht bis zum ursprünglichen Termin am 31.03.2024 eingereicht worden wären, hätten nach bisher geltenden Regularien einem Vollwiderruf gegenübergestanden, was die Rückzahlung der gesamten Fördersumme zur Folge gehabt hätte. Zuletzt hatten die Bundessteuerberaterkammer, die Steuerberaterkammer Niedersachsen, die übrigen Regionalkammern, aber auch die Verbände massiv auf eine Fristverlängerung hingewirkt.

Für Fritz Güntzler, den Präsidenten der Steuerberaterkammer Niedersachsen, ist dies nur ein erster Schritt. Es bringe nichts, eine Frist zu verlängern, wenn zu den eingereichten Schlussabrechnungen unzählige und kleinteilige Nachfragen gestellt würden und diese die personellen Kapazitäten in den Kanzleien übermäßig bänden. Die Prüfpraxis der NBank müsse dringend geändert werden, so Güntzler. Weitere Anpassungen des Prozesses müssten folgen, damit die Schlussabrechnungen ordnungs- und fristgemäß abgegeben werden können.


StBK Niedersachsen vom 14.03.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

© Jamrooferpix / fotolia.com


07.04.2026

Ökodesign-Regelungen werden modernisiert

Neue Regeln verschärfen Kontrolle, Sanktionen und Vorgaben für Ökodesign-Produkte sowie Energieverbrauchskennzeichnungen.

weiterlesen
Ökodesign-Regelungen werden modernisiert

Steuerboard

Alexander Tegge


07.04.2026

BFH entscheidet zur Rückwirkung der Erbschaftsteuerreform 2016 – Wegweiser für die anstehende BVerfG-Entscheidung und Reformdebatte?

Mit Urteil vom 20.11.2025 (II R 7/23, DB 2026 S. 912) entschied der BFH, dass es sich bei der Anwendung des § 13b Abs. 10 ErbStG i.d.F. des ErbStGAnpG 2016 ab dem 01.07.2016 auf Schenkungen, die vor der Verkündung der Neufassung des Gesetzes am 09.11.2016 erfolgt sind, um eine verfassungsrechtlich zulässige echte Rückwirkung handelt.

weiterlesen
BFH entscheidet zur Rückwirkung der Erbschaftsteuerreform 2016 – Wegweiser für die anstehende BVerfG-Entscheidung und Reformdebatte?

Meldung

©kebox/fotolia.com


07.04.2026

Geschäftsführer haftet auch nach Abberufung für Säumniszuschläge

Ein ehemaliger GmbH-Geschäftsführer haftet persönlich für während seiner Amtszeit nicht gezahlte Steuern, einschließlich späterer Säumniszuschläge.

weiterlesen
Geschäftsführer haftet auch nach Abberufung für Säumniszuschläge
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)